Die Brüstungshöhe ist das Maß von der begehbaren Fläche bis zur Oberkante der festen Brüstung unter dem Fenster. Wie hoch sie sein muss, regelt jedes Bundesland selbst. Bayern verlangt in Art. 36 BayBO ausreichend hohe Umwehrungen ab mehr als 0,50 m Absturzhöhe, ohne Zentimeterangabe. Sachsen und Brandenburg nennen dagegen mindestens 0,80 m bei Absturzhöhen bis 12 m.
Was die Brüstungshöhe genau bezeichnet
Fast jede Unsicherheit an diesem Thema kommt daher, dass drei verschiedene Maße denselben Namen bekommen.
Die Brüstungshöhe ist das Maß am Bauteil: von der begehbaren Fläche im Raum bis zur Oberkante der festen Brüstung unter der Fensteröffnung. Sie beschreibt, was da ist.
Die Absturzhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Fläche, auf der jemand steht, und der tiefer liegenden Fläche dahinter. Sie beschreibt, wie schwer die Folgen wären. Eine über den Paragrafentext hinausgehende Messregel steht in den drei unten geprüften Bauordnungen nicht; im Zweifel gehört die Festlegung in die Bauvorlage.
Die notwendige Umwehrungshöhe ist das geforderte Maß, auf das gesichert werden muss. Sie beschreibt, was sein müsste.
Die eigentliche Prüfung ist damit ein Vergleich. Ist die vorhandene Brüstungshöhe kleiner als die notwendige Umwehrungshöhe, während dahinter eine Absturzhöhe liegt, entsteht Handlungsbedarf. Ist sie größer oder gleich, nicht.
Welche Höhe vorgeschrieben ist
Es gibt keine bundesweit einheitliche Zahl. Bauordnungsrecht ist Ländersache, und die 16 Landesbauordnungen sind an dieser Stelle unterschiedlich ausführlich. Drei Länder im Wortlaut geprüft:
Bayern. Hier steht keine Zentimeterangabe im Gesetz. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung verlangt, dass Umwehrungen ausreichend hoch und fest sein müssen. Satz 2 stellt eine zweite Anforderung daneben: Ist mit der Anwesenheit unbeaufsichtigter Kleinkinder auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen, müssen Umwehrungen so ausgebildet werden, dass sie Kleinkindern das Über- oder Durchklettern nicht erleichtern; das gilt nicht innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und innerhalb von Wohnungen. Die Pflicht selbst steht in Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 und setzt früher an als in Sachsen und Brandenburg: Zu umwehren sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen; das gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht.
Sachsen. § 38 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung sagt in Satz 1: Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m müssen mindestens 0,80 m, von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m hoch sein. Satz 2 gehört zwingend dazu: Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen wie Geländer die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. Absatz 4 nennt für andere notwendige Umwehrungen 0,90 m bei 1 m bis 12 m Absturzhöhe und 1,10 m bei mehr als 12 m Absturzhöhe. Die Pflicht steht in Absatz 1 Nummer 1: zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht.
Brandenburg. § 38 der Brandenburgischen Bauordnung führt dieselben Maße mit demselben Aufbau: 0,80 m bis 12 m Absturzhöhe, 0,90 m darüber, geringere Brüstungshöhen zulässig, wenn andere Vorrichtungen wie Geländer die Mindesthöhen aus Absatz 4 einhalten, und dort 0,90 m für Flächen mit 1 m bis 12 m Absturzhöhe sowie 1,10 m über 12 m.
| Größe | Bayern (Art. 36 BayBO) | Sachsen (§ 38 SächsBO) | Brandenburg (§ 38 BbgBO) |
|---|---|---|---|
| Umwehrungspflicht ab | mehr als 0,50 m Absturzhöhe | mehr als 1 m Absturzhöhe | mehr als 1 m Absturzhöhe |
| Fensterbrüstung bis 12 m Absturzhöhe | keine Zentimeterangabe im Gesetz | mindestens 0,80 m | mindestens 0,80 m |
| Fensterbrüstung über 12 m Absturzhöhe | keine Zentimeterangabe im Gesetz | mindestens 0,90 m | mindestens 0,90 m |
| Andere Umwehrungen, 1 m bis 12 m | „ausreichend hoch und fest" | mindestens 0,90 m | mindestens 0,90 m |
| Andere Umwehrungen, über 12 m | „ausreichend hoch und fest" | mindestens 1,10 m | mindestens 1,10 m |
| Niedrigere Brüstung zulässig? | im Wortlaut nicht als eigener Satz geregelt | ja, wenn andere Vorrichtungen wie Geländer die Höhen aus Abs. 4 einhalten | ja, gleichlautend |
Zwei Dinge liest du an dieser Tabelle ab. Erstens hängt die Schwelle, ab der überhaupt gesichert werden muss, am Bundesland, selbst wo dieselben Zahlen für die Brüstung stehen — 0,50 m in Bayern gegenüber 1 m in Sachsen und Brandenburg. Zweitens verschwindet die Anforderung dort, wo das Gesetz keine Zahl nennt, keineswegs; sie kommt nur aus einer anderen Quelle. Maßgeblich sind dann die bauaufsichtlich eingeführten technischen Regeln des Landes. Diese Einführung läuft über die Technischen Baubestimmungen, die das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag der Länder als Musterfassung herausgibt; die Länder übernehmen sie jeweils in eigenes Landesrecht. Die aktuelle Musterfassung ist die MVV TB 2025/1 mit Ausgabedatum 20. Mai 2025, ergänzt um Druckfehlerberichtigungen vom 29. Juli 2025 und vom 22. Oktober 2025.
Welche Höhe in den übrigen Ländern gilt, ordnet unser Beitrag zu den Höhenschwellen nach Bundesland ein. Verlass dich für dein Vorhaben nicht auf eine Zahl aus einem anderen Land.
Fenster unmittelbar an einer Treppe
Für Fenster neben Treppen gibt es eine eigene Anordnung, und sie funktioniert anders als die Rechnung über die Absturzhöhe.
In Bayern steht sie in Art. 36 Abs. 1 Nr. 3 BayBO: Zu umwehren sind die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen); Fenster, die unmittelbar an Treppen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern. In Sachsen und Brandenburg steht der entsprechende Satz im jeweiligen § 38 Abs. 2: Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.
Bezugsgröße ist hier die an dieser Stelle notwendige Umwehrungshöhe. Ein Treppenhausfenster kann also auch dann zu sichern sein, wenn über die Absturzhöhe nach außen gar nicht diskutiert wird.
Wenn die Brüstung zu niedrig ist: die Glaslösungen
| Situation am Fenster | Konsequenz | Mögliche Glaslösung | Kategorie nach DIN 18008-4 |
|---|---|---|---|
| Feste Brüstung erreicht die geforderte Mindesthöhe | kein Handlungsbedarf aus der Höhe heraus | keine erforderlich | entfällt |
| Feste Brüstung liegt darunter, dahinter Absturzhöhe | aufstocken auf die notwendige Umwehrungshöhe; in Sachsen und Brandenburg ausdrücklich auch durch andere Vorrichtungen wie Geländer | vorgesetzte Glasfläche über der vorhandenen Brüstung | A, wenn die Scheibe die Horizontallast allein abträgt; B mit durchlaufendem Handlauf |
| Fenster ohne Brüstung, Öffnung reicht bis zum Boden | die gesamte notwendige Umwehrungshöhe ist herzustellen | Glasfläche vor der Öffnung, seitlich oder in der Laibung befestigt | A oder B, je nach Halterung |
| Fenster unmittelbar an einer Treppe | Sicherung nach der an dieser Stelle notwendigen Umwehrungshöhe | Glasfeld vor der Öffnung im Treppenraum | A oder B, je nach Halterung |
| Absturzhöhe über 12 m | die höhere Stufe der Mindesthöhen greift; in Sachsen und Brandenburg 0,90 m für die Fensterbrüstung und 1,10 m für andere Umwehrungen | wie oben, mit größerer Scheibenhöhe | unverändert nach Halterung |
| Absturzhöhe unter der Schwelle des Landes | keine Umwehrungspflicht aus dieser Nummer; die Schwelle liegt in Bayern bei mehr als 0,50 m, in Sachsen und Brandenburg bei mehr als 1 m | keine erforderlich | entfällt |
| Fläche, auf der üblicherweise mit unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist | zusätzliche Anforderung an die Ausbildung; in Bayern nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 kein Erleichtern von Über- oder Durchklettern, ausgenommen innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und innerhalb von Wohnungen | geschlossene Glasfläche ohne Kletterhilfen | wie oben |
Der wichtigste Punkt steht in Zeile zwei. Eine zu niedrige Brüstung muss nicht abgerissen und neu gemauert werden. Sachsen und Brandenburg erlauben ausdrücklich, die fehlende Höhe durch andere Vorrichtungen wie Geländer herzustellen, solange am Ende die Mindesthöhen aus Absatz 4 stehen. Genau dort setzt eine vorgesetzte Glaslösung an; sie stockt auf, ohne dass die vorhandene Brüstung angetastet wird.
Ob dein Fall überhaupt in diese Prüfung fällt, klärt vorher unser Beitrag dazu, wann eine Absturzsicherung am Fenster Pflicht ist.
Welches Glas dabei zum Einsatz kommt
Wird die Differenz mit einer Glasfläche hergestellt, ist das Ergebnis eine absturzsichernde Verglasung, und dafür gelten eigene Regeln. An jeder absturzsichernden Position ist Verbundsicherheitsglas gesetzt. Einscheibiges Sicherheitsglas fällt aus, weil es nach dem Bruch zu stumpfen Krümeln zerfällt und keine Resttragfähigkeit behält. Verbundsicherheitsglas hält über die Zwischenfolie zusammen und bleibt als Fläche stehen.
Welche Vorspannung im Verbund richtig ist, hängt an der Halterung.
- Unten geklemmtes Ganzglasgeländer, bei dem allein die Scheibe die Absturzlast abträgt: VSG aus teilvorgespanntem Glas (TVG). Welche Vorspannung der Verbund an dieser Stelle braucht, gehört in die Planung des konkreten Systems.
- Gebohrte oder punktgehaltene Ausführung sowie Konstruktionen mit lastabtragendem Handlauf: hier ist VSG aus ESG ebenfalls zulässig.
Die technische Grundlage ist DIN 18008-4 „Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln - Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen". Zum Ausgabestand gehört eine Unterscheidung, die in Ausschreibungen regelmäßig danebengeht: Normungsseitig liegt seit Dezember 2024 die Ausgabe DIN 18008-4:2024-12 vor, die die ältere Fassung ersetzt. Bauaufsichtlich eingeführt ist davon unabhängig weiterhin DIN 18008-4:2013-07, in Bayern über die Bayerischen Technischen Baubestimmungen in der Ausgabe Februar 2025, Abschnitt A 1.2.7 „Glaskonstruktionen", und in gleicher Weise in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen unter A 1.2.7 mit der Anlage A 1.2.7/4. Maßgeblich für die bauaufsichtliche Beurteilung ist also nicht die neueste Ausgabe, sondern die eingeführte. Bekommst du einen Nachweis geliefert, der sich auf einen anderen Stand stützt, ist das eine Rückfrage wert; welche Fassung dein Bundesland eingeführt hat, ist über dessen Verwaltungsvorschrift zu prüfen.
Die Norm unterscheidet drei Kategorien. In Kategorie A übernimmt die Verglasung die Absturzsicherung allein, weil auf Holmhöhe kein tragender Riegel sitzt. Kategorie B hat zusätzlich einen durchlaufenden Handlauf am oberen Rand. In Kategorie C muss das Glas auf Holmhöhe keine horizontale Nutzlast abtragen, es hat also ausfachende Funktion.
Wir führen solche Aufstockungen als durchlaufendes Ganzglasgeländer im Klemmprofil oder als punktgehaltene Scheibe vor der Öffnung aus, überwiegend in VSG 16 mm. Ein Handlauf ist optional und wird aufgesetzt oder seitlich montiert, Pfostenkonstruktionen bauen wir nicht. Den ganzen Umfang zeigt unsere Übersicht zu Absturzsicherungen und Ganzglasgeländern.
Fenster selbst bauen wir nicht. Ob eine absturzsichernde Verglasung im vorhandenen Fensterelement herauskommen kann, hängt am Rahmen und an dessen Nachweis und wird am Objekt geprüft.
Bodentiefe Fenster als Sonderfall
Ein bodentiefes Fenster hat definitionsgemäß keine feste Brüstung, die man messen könnte. Der Vergleich aus dem ersten Abschnitt bleibt trotzdem gültig, er fällt nur maximal aus. Vorhanden ist null, gefordert ist die volle Umwehrungshöhe. Liegt dahinter eine Absturzhöhe über der Schwelle des Landes, muss die gesamte Höhe hergestellt werden.
Praktisch heißt das eine vorgesetzte oder in die Laibung gesetzte Glasfläche über die volle geforderte Höhe, mit eigener Verankerung im Baukörper. Wie eine solche Fläche aufgebaut ist, zeigt unser Beitrag dazu, wie ein französischer Balkon aus Glas funktioniert. Die Besonderheiten der Öffnung selbst, von der Flügelart bis zur Laibungstiefe, behandelt unser Beitrag zum bodentiefen Fenster.
Was wir im Erstgespräch klären
- Telefonische Erstberatung unter +49 841 13807799. Wir gehen die Situation durch, bevor jemand rausfährt.
- Die vorhandene Brüstungshöhe, gemessen von der begehbaren Fläche im Raum bis zur Oberkante der Brüstung, dazu ihr Material.
- Die Absturzhöhe dahinter und das Bundesland, in dem gebaut wird. Beides zusammen entscheidet über die notwendige Umwehrungshöhe.
- Die Nutzung der Fläche, also Wohnraum, Büro, öffentlich zugänglicher Bereich oder eine Fläche, auf der mit unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist.
- Die Öffnung selbst, also Breite, Höhe, Festfeld oder Flügel, und ob unmittelbar eine Treppe angrenzt.
- Der Untergrund, also Laibung, Brüstung, Deckenkante oder Fensterbank, jeweils mit Material und Zustand. Daran hängt, ob geklemmt, gebohrt oder punktgehalten wird.
- Aufmaß vor Ort und Montagetermin. Erst nach dem Aufmaß stehen Fertigungsmaß, Glasaufbau und Befestigung fest.
Aufwand und Umfang hängen an genau diesen Punkten, vor allem an der aufzustockenden Differenz, der Feldgröße und der Befestigungsart. Eine belastbare Aussage dazu gibt es erst nach dem Aufmaß.
Häufige Fragen
Was ist die Brüstungshöhe?
Die Brüstungshöhe ist das Maß der festen Brüstung unter einer Fensteröffnung, gemessen von der begehbaren Fläche im Raum bis zur Oberkante der Brüstung. Sie beschreibt den vorhandenen Bestand am Bauteil. Ob dieser Bestand reicht, ergibt sich erst im Vergleich mit der notwendigen Umwehrungshöhe und mit der Absturzhöhe hinter dem Fenster.
Welche Höhe ist am Fenster vorgeschrieben?
Das hängt vom Bundesland und von der Absturzhöhe ab. Die Bayerische Bauordnung verlangt in Art. 36 Abs. 2 lediglich, dass Umwehrungen ausreichend hoch und fest sind, und nennt dazu keine Zentimeterangabe. In Sachsen und Brandenburg müssen Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m mindestens 0,80 m hoch sein, bei mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m.
Was ist der Unterschied zwischen Brüstungshöhe und Umwehrungshöhe?
Die Brüstungshöhe ist das vorhandene Maß am Bauteil, die notwendige Umwehrungshöhe das geforderte Maß. Beide werden verglichen. Liegt die Brüstungshöhe darunter und besteht dahinter eine Absturzhöhe, muss die Differenz gesichert werden. Beide Maße können identisch ausfallen und bleiben trotzdem zwei verschiedene Dinge. Das eine beschreibt den Bestand, das andere die Anforderung.
Ab welcher Absturzhöhe muss überhaupt gesichert werden?
Auch das ist Landesrecht. In Bayern sind nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO Flächen zu umwehren, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen; das gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht. In Sachsen und Brandenburg lautet die entsprechende Nummer auf mehr als 1 m tiefer liegende Flächen, jeweils mit derselben Ausnahme und mit dem Zusatz, dass umwehrt oder mit Brüstungen versehen werden kann.
Was tun, wenn die Brüstung zu niedrig ist?
Aufstocken ist der übliche Weg. In Sachsen und Brandenburg ist er ausdrücklich geregelt: Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen wie Geländer die im jeweiligen Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. Die vorhandene Brüstung bleibt dabei stehen und wird nicht zur tragenden Halterung umgedeutet; die Absturzlast nimmt die neue Konstruktion mit ihrer eigenen Verankerung auf.
Gilt das auch im Bestand?
Bauordnungsrechtliche Anforderungen knüpfen grundsätzlich an die Errichtung an, weshalb ein rechtmäßig errichtetes Gebäude nicht automatisch mit jeder Rechtsänderung nachgerüstet werden muss. Bei wesentlichen Änderungen, einer Nutzungsänderung oder einer konkreten Gefahr kann die aktuelle Anforderung dennoch greifen. Die Beurteilung im Einzelfall liegt bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde; wir formulieren das hier bewusst allgemein und ohne Paragrafenzitat.
Ist ein französischer Balkon aus Glas eine Lösung?
Ja, das ist der übliche Weg an einem bodentiefen oder sehr niedrig gebrüsteten Fenster. Eine Glasfläche wird vor die Öffnung oder in die Laibung gesetzt und mit eigener Verankerung im Baukörper befestigt, sodass sie die geforderte Umwehrungshöhe herstellt. Sie ist damit eine absturzsichernde Verglasung und braucht die dafür vorgesehenen Nachweise.
Kontakt & telefonisches Erstgespräch
Wenn du vor einem Fenster stehst und nicht sicher bist, ob die vorhandene Brüstung reicht, klären wir das im Gespräch, bevor irgendetwas geplant wird. Ruf uns für das telefonische Erstgespräch unter +49 841 13807799 an oder schreib an info@glas-kuenzl.de. Wir ordnen deine Situation ein und sagen dir, ob eine vorgesetzte Glaslösung passt.
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GLAS KÜNZL · Moosmüllerweg 13 · 85055 Ingolstadt · +49 841 13807799 · info@glas-kuenzl.de
Belege
- Bayerische Bauordnung, Art. 36 Umwehrungen (Bayerische Staatskanzlei, amtlicher Text): https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-36
- Sächsische Bauordnung, § 38 Umwehrungen (REVOSax, Landesrecht Sachsen): https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1779-Saechsische-Bauordnung
- Brandenburgische Bauordnung, § 38 Umwehrungen (BRAVORS, Landesrecht Brandenburg): https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016
- Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB), Ausgabe Februar 2025, Abschnitt A 1.2.7 „Glaskonstruktionen", Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr; Beleg für die bauaufsichtlich eingeführte Fassung DIN 18008-4:2013-07: https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/28_baytb-feb-2025.pdf
- Deutsches Institut für Bautechnik, Technische Baubestimmungen (MVV TB 2025/1, Ausgabedatum 20.05.2025, Druckfehlerberichtigungen 29.07.2025 und 22.10.2025; Abschnitt A 1.2.7 mit Anlage A 1.2.7/4): https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen
- DIN 18008-4, Normtitel und Ausgabestände 2013-07 und 2024-12 (DIN Media): https://www.dinmedia.de/de/norm/din-18008-4/382244655

