Art. 36 der Bayerischen Bauordnung ordnet an, welche Flächen umwehrt werden müssen — unter anderem Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen. Eine Zentimeterangabe zur Höhe enthält er nicht. Die technischen Anforderungen kommen über Art. 81a BayBO aus den Bayerischen Technischen Baubestimmungen.
Was Art. 36 BayBO anordnet, vollständig gelesen
Die Umwehrungspflicht steht in Art. 36 der Bayerischen Bauordnung. Absatz 1 nennt drei Fälle, in denen in, an und auf baulichen Anlagen zu umwehren ist. Alle drei sind gleichrangig, und in allen dreien steckt mehr als die eine Zahl, die üblicherweise zitiert wird.
Nummer 1 betrifft Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen; das gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht. Zwei Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein: die Fläche muss zum Begehen bestimmt sein, und der Höhenunterschied muss unmittelbar angrenzen. Der Halbsatz mit der Ausnahme gehört zur Vorschrift dazu und fällt in verkürzten Wiedergaben oft weg.
Nummer 2 betrifft Dächer, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sowie Öffnungen und nicht begehbare Flächen in diesen Dächern und in begehbaren Decken, soweit sie nicht sicher abgedeckt oder gegen Betreten gesichert sind. Auch hier steht eine Alternative im Text: sichere Abdeckung oder Sicherung gegen Betreten sind gleichwertige Wege.
Nummer 3 betrifft die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen); Fenster, die unmittelbar an Treppen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern. Bezugsgröße im zweiten Halbsatz ist die an dieser Stelle notwendige Umwehrungshöhe, nicht die Absturzhöhe ins Freie. Ein Treppenhausfenster kann damit betroffen sein, ohne dass die 0,50 m aus Nummer 1 überhaupt geprüft werden.
Absatz 2 besteht aus zwei Sätzen. Satz 1: Die Umwehrungen müssen ausreichend hoch und fest sein. Satz 2: Ist mit der Anwesenheit unbeaufsichtigter Kleinkinder auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen, müssen Umwehrungen so ausgebildet werden, dass sie Kleinkindern das Über- oder Durchklettern nicht erleichtern; das gilt nicht innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und innerhalb von Wohnungen. Was Gebäudeklasse 1 und 2 bedeutet, definiert Art. 2 Abs. 3 BayBO. Gebäudeklasse 1 umfasst zwei Fälle: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² sowie land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude. Gebäudeklasse 2 sind Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², hier ohne das Merkmal freistehend. Höhe ist dabei das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
Warum im Gesetz keine Zentimeterangabe steht
„Ausreichend hoch und fest" ist ein Schutzziel, kein Maß. Konkretisiert wird es über Art. 81a BayBO: Die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr öffentlich bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten.
Der zweite Satz derselben Vorschrift regelt, wann du davon abweichen darfst, und er nennt zwei Bedingungen, die beide vorliegen müssen: Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Satz 1 erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 bleiben unberührt. Eine gleichwertige Lösung allein genügt also nicht, wenn die technische Regel die Abweichung sperrt.
Welche Umwehrungshöhe in Bayern im Einzelfall notwendig ist, lässt sich aus diesen beiden Vorschriften nicht als allgemeiner Zahlenwert ableiten. Weder Art. 36 BayBO noch die Bayerischen Technischen Baubestimmungen in der Ausgabe November 2025 enthalten eine allgemeine Zentimeterangabe für Umwehrungen; die notwendige Höhe ergibt sich aus der jeweils einschlägigen eingeführten technischen Regel und der Bemessung am Bauteil. Wer dir am Telefon eine Zahl für ganz Bayern nennt, ohne dein Bauteil zu kennen, verkürzt an dieser Stelle. Wie die Schwellen in den einzelnen Bundesländern auseinandergehen, ordnet unser Beitrag zu den Höhenschwellen nach Bundesland ein.
Welche technische Regel in Bayern welchen Teil betrifft
Die Bayerischen Technischen Baubestimmungen liegen aktuell in der Ausgabe November 2025 vor, bekanntgemacht am 7. Oktober 2025 und in Kraft seit 20. November 2025. Grundlage dafür ist die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Ausgabe 2025/1 vom 20. Mai 2025, angepasst an die bayerische Rechtslage.
| Was du absicherst | Eingeführte technische Regel in Bayern | Fundstelle in den BayTB |
|---|---|---|
| Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen | DIN 18008-4:2013-07 | A 1.2.7.1, Anlage A 1.2.7/4 |
| Linienförmig gelagerte Verglasung, etwa im Klemmprofil | DIN 18008-2:2020-05 | A 1.2.7.1, Anlage A 1.2.7/3 |
| Punktförmig gelagerte Verglasung | DIN 18008-3:2013-07 | A 1.2.7.1, Anlage A 1.2.7/4 |
| Begriffe, allgemeine Grundlagen, Resttragfähigkeit | DIN 18008-1:2020-05 | A 1.2.7.1, Anlagen A 1.2.7/1 und A 1.2.7/2 |
| Umwehrungen ohne Glasbauteil | ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern", Juni 1985 | A 1.2.1.3, Anlage A 1.2.1/8 |
| Gebäudetreppen samt ihrer Umwehrung | DIN 18065:2020-08 | A 4.2.1, Anlage A 4.2/1 |
Zwei Zeilen dieser Tabelle werden regelmäßig vermischt. Die ETB-Richtlinie regelt Bauteile, die gegen Absturz sichern, und Anlage A 1.2.1/8 stellt dazu ausdrücklich klar: Die ETB-Richtlinie ist nicht bei Bauteilen aus Glas anzuwenden. Für deine Glasbrüstung ist damit die DIN 18008 die Adresse, nicht die ETB-Richtlinie. Dieselbe Anlage bestimmt außerdem, dass größere horizontale Linienlasten zu berücksichtigen sind, wenn sie sich nach DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit dem Nationalen Anhang ergeben.
Bei den Gebäudetreppen gilt eine bayerische Besonderheit: Von der Einführung der DIN 18065 ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen. Im Einfamilienhaus greift die Norm über die Einführung also nicht, während Art. 36 Abs. 1 Nr. 3 BayBO für die freien Seiten der Treppe weiter gilt.
Der Ausgabestand, an dem sich viele verrechnen
DIN 18008-4 gibt es in zwei Fassungen, und beide sind gültig, nur nicht für dasselbe. Bei DIN Media ist DIN 18008-4:2024-12 die aktuelle Ausgabe; sie ersetzt die Ausgabe 2013-07 und hat unter anderem die Definition der Kategorien angepasst und das Anwendungsgebiet erweitert.
Bauaufsichtlich eingeführt ist in Bayern nach den BayTB in der Ausgabe November 2025 dagegen die Ausgabe 2013-07. Für ein Bauvorhaben in Bayern ist damit der ältere Ausgabestand die Technische Baubestimmung im Sinn des Art. 81a Abs. 1 Satz 1 BayBO, während die neuere Ausgabe den Stand der Technik beschreibt. Praktisch heißt das: Der Nachweis läuft gegen die eingeführte Ausgabe, und wenn dein Planer nach der neuen Ausgabe bemessen will, ist das der Weg über Art. 81a Abs. 1 Satz 2 mit beiden dort genannten Bedingungen. Verlass dich nicht auf eine Datenblattangabe, die nur „nach DIN 18008-4" sagt, ohne den Ausgabestand zu nennen. Was in der Norm selbst steht und wie ihre Kategorien aufgebaut sind, erklärt unser Beitrag zur Norm für absturzsichernde Verglasungen.
Neubau, Bestand und Umbau werden unterschiedlich behandelt
Art. 36 BayBO gilt für das, was errichtet oder geändert wird. Für vorhandene Gebäude arbeitet die Bauordnung mit eigenen Vorschriften in Art. 54 BayBO:
- Bestandsschutz mit Grenze. Nach Absatz 4 können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist.
- Wesentliche Änderung. Nach Absatz 5 kann angeordnet werden, dass auch die von der Änderung nicht berührten Teile in Einklang gebracht werden, wenn das aus Gründen des Art. 3 Satz 1 erforderlich und dem Bauherrn wirtschaftlich zumutbar ist und diese Teile mit den geänderten Teilen in konstruktivem Zusammenhang stehen oder unmittelbar verbunden sind.
- Modernisierung. Nach Absatz 6 soll von der Anwendung des Absatzes 5 abgesehen werden, wenn sonst die Modernisierung erheblich erschwert würde.
Aus einem Altbau folgt also weder automatisch eine Nachrüstpflicht noch automatische Ruhe. Wer eine vorhandene Öffnung sichern will, findet die baupraktische Seite dazu im Beitrag zum Nachrüsten am Bestandsfenster.
Genehmigung ist nicht dasselbe wie Anforderung
Eine vorgesetzte Glasbrüstung ist in vielen Fällen ein nichttragendes und nichtaussteifendes Bauteil in einer baulichen Anlage. Solche Bauteile führt Art. 57 BayBO in Absatz 1 Nr. 11 Buchst. a unter den verfahrensfreien Vorhaben. Ob dein Vorhaben tatsächlich darunter fällt, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde am konkreten Fall, und bei einer Fassadenänderung, einem Sonderbau oder einem denkmalgeschützten Gebäude können weitere Vorschriften greifen.
Von den materiellen Anforderungen befreit das ohnehin nicht. Art. 55 Abs. 2 BayBO sagt es direkt: Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Art. 36 und die eingeführten technischen Regeln gelten also auch dort, wo niemand einen Bauantrag prüft.
Was daraus für das Bauteil aus Glas folgt
An einer absturzsichernden Position ist Verbundsicherheitsglas gesetzt. Einscheibiges Sicherheitsglas fällt aus, weil es nach dem Bruch zu Krümeln zerfällt und keine Resttragfähigkeit behält. Verbundsicherheitsglas hält über die Zwischenfolie zusammen und bleibt nach dem Bruch als Fläche stehen. Die Unterschiede der Glasarten stehen ausführlich im Beitrag zu ESG und VSG.
Welche Vorspannung im Verbund richtig ist, entscheidet die Halterung. Beim unten geklemmten Ganzglasgeländer, bei dem allein die Scheibe die Absturzlast abträgt, wird VSG aus teilvorgespanntem Glas eingesetzt; bei gebohrten oder punktgehaltenen Ausführungen und bei Konstruktionen mit lastabtragendem Handlauf ist VSG aus ESG ebenfalls zulässig. Unsere Absturzsicherungen führen wir überwiegend in VSG 16 mm aus, mit optionalem Handlauf, aufgesetzt oder seitlich montiert. Pfostenkonstruktionen bauen wir nicht. Die Befestigungsarten im Detail stehen im Beitrag zum Ganzglasgeländer, die Situation vor einer Fensteröffnung im Beitrag zum französischen Balkon aus Glas und am Balkon im Beitrag zur Balkonverglasung. Welche Pflichtlage an Fenstern gilt, ordnet der Beitrag zur Absturzsicherung am Fenster.
Zur Klarstellung, weil die Begriffe im Netz durcheinandergehen: Eine Absturzsicherung schützt vor Absturz, Bruch und Verletzung. Eine Aussage zur Widerstandsfähigkeit gegen Aufbruchversuche ist damit nicht verbunden und wird von Art. 36 BayBO auch nicht verlangt.
Was du vor der Planung klären solltest
- Standort und damit das anzuwendende Landesrecht. Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Art. 36 BayBO gilt für Vorhaben in Bayern, für andere Bundesländer gilt deren Bauordnung.
- Absturzhöhe und Beschaffenheit der Fläche. Ist die Fläche im Allgemeinen zum Begehen bestimmt, und grenzt sie unmittelbar an eine mehr als 0,50 m tiefer liegende Fläche an.
- Nutzung der Fläche. Wohnen, Büro, öffentlich zugänglich, und ob mit der Anwesenheit unbeaufsichtigter Kleinkinder üblicherweise zu rechnen ist. Daran hängt Art. 36 Abs. 2 Satz 2 mitsamt seiner Ausnahme.
- Neubau, Änderung oder Bestand. Davon hängt ab, ob Art. 36 unmittelbar greift oder ob Art. 54 Abs. 4 bis 6 den Rahmen setzt.
- Halterung und Untergrund. Laibung, Brüstung, Deckenkante oder Fensterbank, jeweils mit Material und Zustand. Der Anschlusspunkt entscheidet über Glasaufbau und Nachweisweg.
- Wer den Nachweis führt. Bei Standardsituationen läuft das über die eingeführte Norm, bei Sonderfällen über den Tragwerksplaner oder über eine Zustimmung im Einzelfall.
Aufwand und Umfang hängen an genau diesen Punkten, vor allem an Feldgröße, Befestigungsart und Zustand des Untergrunds. Belastbar wird das nach dem Aufmaß, nicht davor.
Häufige Fragen
Ab welcher Höhe verlangt die Bayerische Bauordnung eine Absturzsicherung?
Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO nennt Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen; das gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Daneben gelten die eigenständigen Fälle in Nummer 2 für Dächer und in Nummer 3 für Treppen und Treppenfenster.
Welche Höhe muss eine Umwehrung in Bayern haben?
Art. 36 Abs. 2 Satz 1 BayBO verlangt, dass Umwehrungen ausreichend hoch und fest sind, ohne eine Zentimeterangabe zu nennen. Ein allgemeiner Zahlenwert für alle Umwehrungen steht auch nicht in den Bayerischen Technischen Baubestimmungen. Die notwendige Höhe folgt aus der einschlägigen eingeführten technischen Regel und der Bemessung am Bauteil, weshalb sie im Einzelfall zu bestimmen ist.
Welche Ausgabe der DIN 18008-4 gilt in Bayern?
Bauaufsichtlich eingeführt ist nach den Bayerischen Technischen Baubestimmungen, Ausgabe November 2025, die Ausgabe 2013-07. Bei DIN Media ist dagegen die Ausgabe 2024-12 als aktuelle Ausgabe geführt, die die ältere ersetzt. Für ein Vorhaben in Bayern ist die eingeführte Ausgabe maßgeblich; eine Bemessung nach der neueren Ausgabe ist der Weg über Art. 81a Abs. 1 Satz 2 BayBO.
Gilt Art. 36 BayBO auch für ein bestehendes Gebäude?
Nicht rückwirkend als automatische Nachrüstpflicht. Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Bei wesentlichen Änderungen kommt Art. 54 Abs. 5 hinzu, für Modernisierungsvorhaben sieht Absatz 6 eine Rücknahme dieser Anordnungsmöglichkeit vor.
Brauche ich für eine Absturzsicherung aus Glas eine Baugenehmigung?
Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a BayBO führt nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen unter den verfahrensfreien Vorhaben; ob dein Vorhaben darunter fällt, beurteilt die Bauaufsichtsbehörde. Unabhängig davon gilt Art. 55 Abs. 2 BayBO: Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Gilt die ETB-Richtlinie für meine Glasbrüstung?
Nein. Die ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern" von Juni 1985 ist in Bayern zwar eingeführt, Anlage A 1.2.1/8 der BayTB bestimmt dazu aber ausdrücklich, dass sie nicht bei Bauteilen aus Glas anzuwenden ist. Für Verglasungen gilt die Reihe DIN 18008 in den jeweils eingeführten Ausgaben.
Kann ich die Werte aus Bayern auf ein Objekt in einem anderen Bundesland übertragen?
Nein. Jedes Land hat eine eigene Bauordnung und führt technische Regeln eigenständig ein, teils mit abweichenden Ausgabeständen und Maßgaben. Der Aufbau ähnelt sich, die Werte und Ausnahmen unterscheiden sich. Für ein Vorhaben außerhalb Bayerns ist die dortige Bauordnung samt der dort eingeführten Technischen Baubestimmungen maßgeblich.
Kontakt und telefonisches Erstgespräch
Wenn du nicht sicher bist, ob dein Vorhaben unter Art. 36 BayBO fällt oder welcher Ausgabestand für deinen Nachweis gilt, klären wir das im Gespräch, bevor geplant wird. Der schnellste Weg dorthin ist unser Kontaktformular. Wir melden uns zum telefonischen Erstgespräch unter +49 841 13807799, ordnen deine Situation ein und sagen dir, ob eine vorgesetzte Glaslösung passt. Was wir bauen, siehst du bei Absturzsicherungen von GLAS KÜNZL.
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