DIN 18008-4 regelt, wie eine Verglasung gebaut sein muss, die einen Absturz verhindert. Sie ordnet jede Konstruktion einer Kategorie zu, verlangt einen Nachweis gegen den weichen Stoß und gegen statische Lasten und wirkt erst über die bauaufsichtliche Einführung im Landesrecht. Ob du überhaupt sichern musst, steht dagegen in der Bauordnung deines Landes.
Zwei Fragen, zwei Regelwerke
Bei einer Absturzsicherung aus Glas laufen immer zwei Prüfungen nebeneinander. Die erste Frage ist, ob diese Stelle gesichert werden muss. Das beantwortet die Bauordnung deines Bundeslandes. Die zweite Frage ist, wie die Sicherung gebaut sein muss. Das beantwortet DIN 18008-4.
In Bayern steht die erste Antwort in Art. 36 der Bayerischen Bauordnung. Der Artikel beginnt mit „In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren" und nennt darunter in Absatz 1 Nummer 1: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen; das gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen, und der Halbsatz mit der Ausnahme gehört zur Regel dazu. Nummer 2 erfasst Dächer zum Aufenthalt von Menschen samt Öffnungen, Nummer 3 die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen. Absatz 2 Satz 1 verlangt, dass Umwehrungen ausreichend hoch und fest sind; eine Zentimeterangabe enthält der Gesetzestext nicht. Welche Höhe gilt, musst du aus der Bauordnung des jeweiligen Landes und der konkreten Einbausituation ableiten.
Die Norm setzt danach an. Ob deine Terrasse eine Umwehrung braucht, steht dort nicht. Geregelt ist, wie die Scheibe aufgebaut, gehalten und nachgewiesen sein muss, wenn Glas diese Aufgabe übernimmt.
Wie Teil 4 zu Teil 1 und Teil 2 passt
Teil 1 der DIN 18008 enthält Begriffe und allgemeine Grundlagen für die gesamte Normenreihe. Teil 2 regelt linienförmig gelagerte Verglasungen, Teil 3 punktförmig gelagerte Verglasungen. Teil 4 kommt als Zusatz hinzu, sobald eine Verglasung nach Teil 2 oder Teil 3 eine absturzsichernde Funktion hat, also als Umwehrung dient. Das schließt Verglasungen ein, die selbst keine horizontale Nutzlast abtragen und nur ausfachen. DIN Media grenzt den Anwendungsbereich so ab: anwendbar für Vertikalverglasungen und zur Angriffsseite geneigte Horizontalverglasungen mit absturzsichernder Funktion, also für Verglasungen, die als Umwehrung dienen.
Eine Trennwand auf einer Ebene fällt damit nicht allein wegen ihrer Größe unter Teil 4. Erst die Umwehrungsfunktion an einer Absturzkante löst dessen Zusatzanforderungen aus. Die Grundlagen für Innenwände und ihre Lagerung findest du im Beitrag DIN 18008 bei Glastrennwänden.
Die Kategorien A, B und C
DIN 18008-4 sortiert jede absturzsichernde Verglasung danach ein, wie die horizontale Nutzlast in Umwehrungshöhe abgetragen wird. Aus dieser Einordnung folgen Glasaufbau, Halterung und Nachweisweg. Die folgende Übersicht gibt die sieben Gruppen der Ausgabe 2024-12 in der Systematik wieder, die DIN Media im Einführungsbeitrag zur Norm veröffentlicht.
| Gruppe | Wie die Last abgetragen wird | Typische Bauform |
|---|---|---|
| A1 | Mindestens an drei Rändern linienförmig gelagert oder durch Tellerhalter oder kombiniert gelagert — und weder A2 noch A3 | Absturzsichernde Verglasung im umlaufenden Rahmen, tellergehaltene Scheibe vor einer Öffnung |
| A2 | Nur am unteren Rand mittels Klemmung oder Tellerhaltern eingespannt | Frei stehendes Ganzglasgeländer im Bodenprofil, ohne Pfosten und ohne durchgehenden Handlauf |
| A3 | An mindestens zwei gegenüberliegenden Rändern entweder linienförmig oder mit Senkkopfhaltern oder mit Randklemmhaltern oder in Kombination der vorgenannten Lagerungsarten, auch mit Tellerhaltern, gelagert | Scheibe, die seitlich in den Laibungen gehalten wird |
| B | Last wird indirekt abgetragen: Die Scheiben sind durch einen durchgehenden Handlauf in erforderlicher Höhe verbunden, befestigt auf der oberen Scheibenkante oder über Teller- bzw. Senkkopfhalter | Glasgeländer mit durchlaufendem Holm auf der Scheibenoberkante |
| C1 | Keine horizontale Nutzlast in erforderlicher Höhe, Glas ist nur Füllelement: Geländerausfachung | Glasfüllung in einem tragenden Metallgeländer |
| C2 | Verglasung unterhalb eines in erforderlicher Höhe angeordneten lastabtragenden Querriegels | Festverglasung unter einem tragenden Riegel |
| C3 | Verglasung mit in erforderlicher Höhe vorgesetztem, lastabtragendem Holm | Vorgesetzter Handlauf vor einer bodentiefen Scheibe |
Bei Kategorie C ist der Handlauf an die angrenzende Baukonstruktion angeschlossen, etwa an Stahlpfosten oder eine Betonwand. Die Übersicht gibt die Systematik wieder, nicht den Normtext. Für die tatsächliche Zuordnung sind Originalnorm und statischer Nachweis maßgebend. Ein Grenzfall ist etwa eine Scheibe, die unten geklemmt ist und zusätzlich einen Handlauf trägt, der die Last nicht abnimmt. Kategorie B setzt einen durchgehenden Handlauf voraus, der die Scheiben in erforderlicher Höhe verbindet.
Vollständiger Titel und Umfang: DIN 18008-4 „Glas im Bauwesen — Bemessungs- und Konstruktionsregeln — Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen", Ausgabe 2024-12, 41 Seiten.
Wie der Nachweis geführt wird
Eine absturzsichernde Verglasung muss zwei verschiedene Belastungen aushalten, und beide werden getrennt nachgewiesen.
Der weiche Stoß bildet den Anprall eines menschlichen Körpers ab. Geprüft wird im Pendelschlagversuch. Das Prüfverfahren und die Klassifizierung dafür stehen in DIN EN 12600 „Glas im Bauwesen — Pendelschlagversuch — Verfahren für die Stoßprüfung und Klassifizierung von Flachglas", Ausgabe 2003-04. Die Norm ersetzt DIN 52337:1985-09.
Die statischen Lasten sind die zweite Hälfte, also Wind, Holmlast und je nach Einbausituation weitere Einwirkungen. Das Deutsche Institut für Bautechnik führt für absturzsichernde Verglasungen beide Nachweise auf und schreibt wörtlich, es seien „immer" zwei Nachweise zu führen: ein dynamischer über den Pendelschlagversuch oder alternativ durch Berechnung und ein rechnerischer statischer Nachweis.
Nicht jede Scheibe muss dafür einzeln auf den Prüfstand. Wie weit die Erleichterungen reichen, steht im Detail in den Verwaltungsvorschriften. Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen lässt in Anlage C 3/5 für zweiseitig linienförmig gelagerte Einfachverglasungen der Kategorie A zu, anstelle des im letzten Satz von DIN 18008-4, A.1.9. geforderten Versuchs nur die stoßzugewandte Glastafel mit dem Körner zu brechen; diese ist dann mit einem Pendelschlag aus 450 mm Fallhöhe zu prüfen. Welcher Weg für dein Vorhaben gilt, entscheidet die Tragwerksplanung anhand von Kategorie, Lagerung und Landesrecht.
Weicht eine Konstruktion wesentlich von DIN 18008-4 ab, reicht der übliche Weg nicht mehr. Dann wird nach Angabe des DIBt eine allgemeine Bauartgenehmigung erforderlich; für das einzelne Vorhaben kommt eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung in Betracht. Die Muster-Verwaltungsvorschrift nimmt davon allerdings die Bauarten aus, für die ein anerkanntes Prüfverfahren vorliegt. Kapitel C 1 der MVV TB 2025/1 formuliert das so: „Davon ausgenommen sind die in Kapitel C4 aufgeführten Bauarten, für die anerkannte Prüfverfahren (Spalte 2) vorliegen und anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen." Unter C 4.12 steht dort die Bauart „für absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit" mit DIN 18008-4:2013-07, Anhang A, Anhang D und Anhang E als anerkanntem Prüfverfahren. Ist die Tragfähigkeit auf diesem Weg ermittelt, genügt also ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, dessen Einhaltung der Anwender durch Übereinstimmungserklärung bestätigt. Für Produkte, für die keine harmonisierte europäische Norm existiert, kommen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Europäische Technische Bewertung in Betracht. Keiner dieser Wege ist ein Formalakt nebenbei; alle gehören in die Planung, bevor gefertigt wird.
Welche Ausgabe für dein Bauvorhaben gilt
Die aktuelle Ausgabe DIN 18008-4:2024-12 ersetzt die Ausgabe 2013-07. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie für dein Vorhaben maßgebend ist. Eine Norm gilt bauaufsichtlich erst, wenn sie eingeführt ist.
Der Weg dorthin führt über die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Das DIBt veröffentlicht sie im Auftrag der Länder; sie dient als Grundlage für die Umsetzung in Landesrecht, die jedes Bundesland selbst vornimmt. Absturzsichernde Verglasungen stehen dort in Teil A unter Abschnitt A 1.2.7 „Glaskonstruktionen".
Der Stand, den du dabei im Blick behalten solltest:
- In der MVV TB 2025/1 führt die Zeile „Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen" in Abschnitt A 1.2.7.1 die Ausgabe DIN 18008-4:2013-07 mit der Maßgabe Anlage A 1.2.7/4. Die Musterfassung bezieht sich also weiterhin auf 2013-07, nicht auf 2024-12.
- Aktuelle Musterfassung ist die MVV TB 2025/1, veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen 2025/3 vom 20. Mai 2025, dazu zwei Druckfehlerberichtigungen vom 29. Juli 2025 und vom 22. Oktober 2025.
- Ein Änderungsentwurf für die Ausgabe 2026/1 lag im November 2025 zur Anhörung vor.
- Bayern setzt das identisch um. Die BayTB, Ausgabe November 2025, nennt in Abschnitt A 1.2.7.1 ebenfalls DIN 18008-4:2013-07.
- Maßgebend für dein Bauvorhaben ist die Umsetzung in dem Bundesland, in dem gebaut wird, und der Zeitpunkt des Vorhabens.
Für die Praxis ist das erheblich. Die Kategoriengruppen A1 bis C3 oben stammen aus der Ausgabe 2024-12. DIN Media vermerkt im Änderungsvermerk zur Norm ausdrücklich, dass gegenüber 2013-07 unter anderem die „Definition der Kategorien angepasst" wurde. Die Untergruppen beider Ausgaben dürfen deshalb nicht ungeprüft gleichgesetzt werden. Welche Ausgabe dein Prüfstatiker ansetzt, klärst du am besten vor der Ausführungsplanung.
Die ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern" ist von der früheren Glasregel TRAV zu unterscheiden. Die MVV TB 2025/1 stellt in Anlage A 1.2.1/8 („Zur ETB-Richtlinie"), Nummer 3, klar: „Die ETB-Richtlinie ist nicht bei Bauteilen aus Glas anzuwenden." Dieselbe Klarstellung steht wortgleich in der BayTB vom November 2025. Für die Verglasung gilt DIN 18008-4; das DIBt vermerkt zur TRAV vom Januar 2003: „Dieses Dokument ist durch DIN 18008 Teil 4 abgelöst worden." Für andere absturzsichernde Bauteile bleibt die Richtlinie dagegen in Kraft: Die MVV TB führt sie in Abschnitt A 1.2.1.3 „Bauteile, die gegen Absturz sichern" weiterhin als Technische Baubestimmung und nennt sie unter der lfd. Nr. C 4.3 als anerkanntes Prüfverfahren für die Absturzsicherung nichttragender Außenwände. Das muss die Tragwerksplanung für die gesamte Konstruktion einordnen.
Welcher Glasaufbau nachgewiesen werden muss
Nach Darstellung des DIBt enthält ein absturzsichernder Glasaufbau in der Regel Verbundsicherheitsglas. Begründet wird das mit dem Bruchverhalten, das die eingesetzte Folie bewirkt. Die Zwischenfolie hält Bruchstücke zusammen und unterstützt das Resttragverhalten. Aus dieser Regelaussage folgt keine pauschale VSG-Pflicht an jeder einzelnen Position, und sie sagt nichts darüber, aus welchen Einzelscheiben der Verbund bestehen muss.
Der bauaufsichtliche Rahmen schließt andere Aufbauten nicht pauschal aus, sondern knüpft sie an Bedingungen. Zwei Belege dafür stehen in der MVV TB 2025/1:
- Anlage A 1.2.7/4 („Zu DIN 18008-3, -4 und -5") regelt ausdrücklich die Verwendung von Einscheiben-Sicherheitsglas oder heißgelagertem ESG als monolithische Einfachgläser oder als äußere monolithische Scheiben von Mehrscheiben-Isolierglas und verweist dafür auf DIN 18008-2:2020-05, Abschnitt 4.3.
- Anlage C 3/5 spricht von „zweiseitig linienförmig gelagerten Einfachverglasungen der Kategorie A". Einfachverglasungen in Kategorie A sind dem Regelwerk also bekannt.
Ob Einzelscheiben aus Floatglas, TVG, ESG oder ESG-H in Betracht kommen, ergibt sich aus Kategorie, Lagerung, gefordertem Resttragverhalten und dem konkreten Nachweis. Bei Systemkonstruktionen sind zusätzlich die Bedingungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Bauartgenehmigung maßgebend. Ein pauschales Verbot einer bestimmten VSG-Zusammensetzung für jedes unten geklemmte Ganzglasgeländer lässt sich aus den hier verlinkten Quellen nicht ableiten; welcher Aufbau trägt, entscheidet der Nachweis.
Für die Planung prüfen wir deshalb fünf Punkte zusammen:
- Absturzsichernde Position. Bauordnung und Einbausituation klären, ob eine Umwehrung erforderlich ist.
- Lastweg und Kategorie. Lagerung, Handlauf und tragende Bauteile bestimmen die Einordnung.
- Glasaufbau. Glasarten, Folie und Dicke müssen zum geregelten oder genehmigten System passen.
- Dynamischer und statischer Nachweis. Beide Nachweise müssen die tatsächlich geplante Konstruktion abdecken.
- Genehmigungsunterlagen. Bei abweichenden oder systemgebundenen Bauarten gelten deren Randbedingungen für Glasarten und Montage.
Was wir bauen und was wir vorher klären
Wir fertigen Absturzsicherungen aus Verbundsicherheitsglas mit nachgewiesener Resttragfähigkeit: als frei stehendes Ganzglasgeländer im Bodenprofil, punktgehalten, am Balkon, an der Treppe und als französischer Balkon vor der bodentiefen Tür. Die Befestigungsarten im Detail stehen in unserem Beitrag zum Ganzglasgeländer, die Situation am Balkon im Beitrag zur Balkonverglasung. Einen Überblick über die Bauformen findest du bei den Absturzsicherungen. Pfostenkonstruktionen bauen wir nicht.
Bevor irgendetwas gefertigt wird, klären wir diese Punkte:
- Telefonische Erstberatung unter +49 841 13807799. Wir gehen die Situation durch, bevor jemand rausfährt.
- Die Einbausituation. Balkon, Treppe, Galerie, bodentiefe Tür oder Fenster, dazu die Absturzhöhe und die Nutzung der Fläche.
- Die Halterung. Geklemmt im Bodenprofil, gebohrt oder punktgehalten. Daran hängt die Kategorie und damit der zulässige Glasaufbau.
- Der Untergrund. Deckenkante, Brüstung, Laibung oder Stahlkonstruktion, dazu Material und Zustand.
- Handlauf ja oder nein. Ein durchgehender, lastabtragender Handlauf verändert die Einordnung nach der Norm und damit den Nachweis.
- Aufmaß vor Ort und Montagetermin. Erst nach dem Aufmaß stehen Fertigungsmaß, Glasaufbau und Befestigung endgültig fest.
Umfang und Aufwand hängen an genau diesen Punkten, vor allem an Feldgröße, Befestigungsart und Untergrund. Eine belastbare Aussage gibt es nach dem Aufmaß. Wenn du dein Vorhaben besprechen willst, nimm Kontakt auf.
Häufige Fragen
Was regelt DIN 18008-4 genau?
Die Norm enthält die Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen, also an Verglasungen mit Umwehrungsfunktion. Sie ordnet die Konstruktion einer Kategorie zu und legt fest, wie der Nachweis gegen den weichen Stoß und gegen die statischen Lasten zu führen ist. Ob eine Stelle gesichert werden muss, regelt sie nicht.
In welche Kategorie fällt ein Ganzglasgeländer ohne Handlauf?
Die Ausgabe 2024-12 beschreibt als Gruppe A2 ein Glaselement, das nur am unteren Rand mittels Klemmung oder Tellerhaltern eingespannt ist. Kategorie B setzt dagegen einen durchgehenden Handlauf voraus, der die einzelnen Scheiben in erforderlicher Höhe verbindet. Ein Handlauf, der keine Last abträgt, erfüllt das nicht. Die endgültige Zuordnung trifft der Nachweis nach der für dein Vorhaben geltenden Ausgabe.
Gilt die Ausgabe 2024-12 automatisch für mein Bauvorhaben?
Nein. Maßgebend ist, welche Ausgabe in dem Bundesland bauaufsichtlich eingeführt ist, in dem gebaut wird. Die MVV TB 2025/1 führt in Abschnitt A 1.2.7.1 DIN 18008-4:2013-07, ebenso die BayTB vom November 2025 für Bayern. Wenn dein Projekt zeitlich an einer Umstellung liegt, klär das früh mit der Prüfstatik ab.
Gilt die ETB-Richtlinie noch?
Ja, aber nicht als Regel für das Bauteil aus Glas. Die MVV TB 2025/1 sagt ausdrücklich, die ETB-Richtlinie sei nicht bei Bauteilen aus Glas anzuwenden; die BayTB vom November 2025 wiederholt das. Für absturzsichernde Verglasungen gilt DIN 18008-4, die laut DIBt die frühere TRAV abgelöst hat. Ob die ETB-Richtlinie für andere Bauteile oder die Lastweiterleitung deines Vorhabens heranzuziehen ist, ordnet die Tragwerksplanung ein.
Muss jede absturzsichernde Verglasung im Pendelschlagversuch geprüft werden?
Nicht zwingend. Das DIBt nennt für den dynamischen Nachweis den Pendelschlagversuch „bzw. alternativ durch Berechnung". Zusätzlich kennen die Verwaltungsvorschriften Erleichterungen: Für zweiseitig linienförmig gelagerte Einfachverglasungen der Kategorie A darf nach Anlage C 3/5 der MVV TB 2025/1 nur die stoßzugewandte Glastafel mit dem Körner gebrochen und anschließend mit 450 mm Fallhöhe geprüft werden. Welcher Weg passt, entscheidet sich mit Kategorie und Einbausituation.
Welches Glas ist an einer Absturzsicherung vorgeschrieben?
Eine pauschale Antwort wäre fachlich zu kurz. Das DIBt schreibt, dass ein absturzsichernder Glasaufbau in der Regel Verbundsicherheitsglas enthält. Aus welchen Einzelscheiben der Verbund besteht, also Floatglas, TVG, ESG oder ESG-H, hängt von Kategorie, Lagerung, Nachweis und gegebenenfalls der Genehmigung des Systems ab. Wir legen den Aufbau deshalb erst nach Prüfung der konkreten Konstruktion fest und führen Absturzsicherungen grundsätzlich in Verbundsicherheitsglas aus.
Wann brauche ich eine Bauartgenehmigung?
Nach Angabe des DIBt wird eine allgemeine Bauartgenehmigung erforderlich, wenn eine Konstruktion wesentlich von DIN 18008-4 abweicht. Die Muster-Verwaltungsvorschrift nimmt davon die Bauarten aus, für die ein anerkanntes Prüfverfahren vorliegt. Ist die Tragfähigkeit versuchstechnisch nach den Anhängen A, D und E der DIN 18008-4:2013-07 ermittelt, genügt nach Kapitel C 4.12 ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis mit Übereinstimmungserklärung. Für Bauprodukte ohne harmonisierte europäische Norm kommen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Europäische Technische Bewertung in Betracht. Welcher Weg für dein System gilt, gehört in die Planungsphase vor Fertigungsbeginn.
Wer führt den Nachweis?
Die Tragwerksplanung legt Lasten, Kategorie und Nachweisweg fest und erstellt oder koordiniert den statischen Nachweis. Der dynamische Nachweis kann je nach Konstruktion über einen Pendelschlagversuch, eine Berechnung oder festgelegte konstruktive Bedingungen geführt werden. Systemunterlagen müssen genau zur geplanten Ausführung passen. Wer welche Unterlage schuldet und wer sie prüft, ist vor der Fertigung schriftlich festzulegen.
Wer haftet, wenn die Verglasung die Anforderungen nicht erfüllt?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, weil sie an der vertraglichen Konstellation und an der Rolle der Beteiligten hängt. Belastbar ist nur die Anforderung an den Nachweis. Er muss vorliegen, bevor eingebaut wird, und er muss zur tatsächlich ausgeführten Konstruktion passen. Kläre die Zuständigkeit dafür schriftlich, bevor gefertigt wird.
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