DIN 18361 ist die Allgemeine Technische Vertragsbedingung für Verglasungsarbeiten aus der VOB/C, aktuell in der Ausgabe 2023-09. Sie beschreibt, was bei Glasarbeiten technisch geschuldet ist, und gilt ausdrücklich auch für Glastrennwände und Glasfassaden. In einem VOB-Vertrag wird sie ohne gesonderte Erwähnung Teil des Vertrags.
Was DIN 18361 genau ist
Der vollständige Titel lautet „VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Verglasungsarbeiten". Die aktuelle Ausgabe trägt das Datum 2023-09, umfasst 17 Seiten und ersetzt die Ausgabe 2019-09. Sie wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen fachtechnisch überarbeitet, und die Normenverweisungen wurden aktualisiert.
Der Geltungsbereich ist weit gefasst. Die ATV gilt für die Verarbeitung und Montage von Glasprodukten und lichtdurchlässigen Kunststoffplatten zusammen mit allen für die Ausführung erforderlichen Komponenten. Sie gilt außerdem für Glassteine und Betongläser nach DIN EN 1051-2, für elektronisch angesteuerte Verglasungen sowie für Glastrennwände und Glasfassaden.
Damit ist eine raumhohe Glastrennwand im Objekt kein Sonderfall am Rand der Norm, sondern ein ausdrücklich genannter Anwendungsfall.
Wo die ATV im Vertragsgefüge sitzt
Wie die Teile zusammenhängen, beschreibt die Fachinformation Bundesbau. Die VOB wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitet und fortgeschrieben, einem von den Interessengruppen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer paritätisch besetzten Gremium. Die VOB/A trägt die Normnummer DIN 1960 und enthält die Bestimmungen für die Vergabe. Die VOB/B ist DIN 1961 und enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Die VOB/C bündelt die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen, also die ATV der einzelnen Gewerke.
Für den Alltag ergibt sich daraus eine Kette. Ist die VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart, gelten die ATV der VOB/C mit; die Regelung dazu steht in § 1 VOB/B. Ist stattdessen ein BGB-Bauvertrag geschlossen, gilt die ATV nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Sie bleibt in diesem Fall trotzdem relevant, weil sie den fachlich anerkannten Ausführungsmaßstab beschreibt.
| Vertragsform | Gilt die ATV DIN 18361? | Woraus folgt das |
|---|---|---|
| VOB-Vertrag mit vereinbarter VOB/B | ja, als Vertragsbestandteil | § 1 VOB/B |
| BGB-Bauvertrag ohne VOB-Vereinbarung | nur bei ausdrücklicher Vereinbarung | Vertragsfreiheit, §§ 650a ff. BGB |
| Öffentliche Vergabe nach VOB/A | ja, über die vereinbarte VOB/B | VOB/A = DIN 1960, VOB/B = DIN 1961 |
| Nachunternehmervertrag im Objekt | nur wenn im Nachunternehmervertrag mitvereinbart | keine automatische Durchreichung |
| Lieferung ohne Montage | in der Regel nein | Kaufvertrag statt Werkvertrag |
Diese Zuordnung entscheidet mehr als sie aussieht. Von ihr hängt ab, welcher Maßstab bei einem Streit über die Ausführung überhaupt angelegt wird.
Nebenleistungen und Besondere Leistungen
Jede ATV der VOB/C unterscheidet zwischen Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Leistungsverzeichnis mit dem vereinbarten Preis abgegolten sind, und Leistungen, die nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet und zusätzlich zu vergüten sind. Die erste Gruppe heißt Nebenleistungen, die zweite Besondere Leistungen. Der Grundsatz, dass die vereinbarten Preise alles abgelten, was nach Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen zur vertraglichen Leistung gehört, steht in § 2 VOB/B.
Welche konkrete Leistung die ATV DIN 18361 welcher Gruppe zuordnet, steht im Normtext. Der ist kostenpflichtig und wird hier weder zitiert noch aus dem Gedächtnis wiedergegeben. Wer die Einordnung im Projekt braucht, schlägt sie in der aktuellen Fassung nach.
Für die Praxis reicht meist eine andere Frage: Wo entsteht der Streit? Erfahrungsgemäß an diesen Stellen:
- Schutzmaßnahmen an der eingebauten Verglasung während der weiteren Bauzeit.
- Reinigung der Scheiben und Zustand bei der Übergabe.
- Entsorgung von Verpackung, Altglas sowie Verschnitt.
- Gerüst, Hebemittel sowie Transportweg zur Einbaustelle.
- Absicherung und Bewachung bei Arbeiten im laufenden Betrieb.
- Nachträgliches Aufmaß und Maßprüfung nach Vorleistungen anderer Gewerke.
Wer diese Punkte im Vertrag benennt, muss die Zuordnung später nicht mehr auslegen.
Wenn der Auftraggeber während der Ausführung etwas ändert
Im VOB-Vertrag laufen Änderungen über die Regeln der VOB/B, also über das Anordnungsrecht in § 1 und die Vergütungsfolgen in § 2. Ohne vereinbarte VOB/B gilt der gesetzliche Weg, und der ist frei nachlesbar.
§ 650b BGB regelt das Änderungsbegehren. Begehrt der Besteller eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, streben beide Seiten zunächst Einvernehmen über die Änderung und die daraus folgende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, bei einer Änderung des Werkerfolgs jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks, entsteht die Angebotspflicht erst, wenn er die erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, dieser Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.
§ 650c BGB regelt anschließend die Höhe. Der Vergütungsanspruch für den vermehrten oder verminderten Aufwand wird nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn ermittelt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage umfasst. Für eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, steht ihm dann kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu. In diesem Fall streben die Parteien nach § 650b Absatz 1 Satz 5 nur noch Einvernehmen über die Änderung an, und die Angebotspflicht entfällt. Ist eine Urkalkulation vereinbarungsgemäß hinterlegt, darf der Unternehmer auf deren Ansätze zurückgreifen; es wird vermutet, dass die daraus fortgeschriebene Vergütung der Berechnung nach Absatz 1 entspricht. Für Abschlagszahlungen darf er 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht.
Für eine Glastrennwand ist das keine Theorie. Eine geänderte Bandseite, ein zusätzlicher Ausschnitt oder ein anderer Glasaufbau lässt sich nach dem Vorspannen nicht mehr nacharbeiten. Die Änderung erzeugt deshalb regelmäßig eine neue Scheibe und damit eine neue Lieferzeit.
Die Pflicht, die den Fall im Streit dreht
Erkennt das ausführende Gewerk, dass die vorgesehene Ausführung, die Vorleistung eines anderen Gewerks oder eine Anweisung des Auftraggebers zu einem Mangel führen wird, muss es Bedenken anmelden. Diese Pflicht steht in § 4 Abs. 3 VOB/B und ist an die Schriftform gebunden.
Für Glasarbeiten sind die typischen Anlässe gut bekannt: eine Bauabweichung außerhalb des Ausgleichsbereichs der Anschlussprofile, ein noch nicht fertiger Bodenaufbau zum Aufmaßtermin, eine Anschlusssituation, die den geforderten Schallschutz nicht tragen kann. Wie Aufmaß und Montage bei uns ablaufen und wann welche Vorleistung fertig sein muss, steht in unserem Beitrag darüber, wie Aufmaß und Montage bei uns ablaufen.
Wer eine erkennbare Abweichung nicht anzeigt, verschiebt das Risiko in die eigene Leistung. Wer sie anzeigt, gibt es an den zurück, der sie verursacht hat.
Was die ATV nicht regelt
Die ATV setzt die technischen Vertragsbedingungen für das Gewerk. Sie ersetzt weder die Bemessung des Glases noch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Bauteil.
- Die konstruktive Bemessung folgt einer eigenen Normreihe; die Grundlagen stehen in unserem Beitrag darüber, nach welcher Norm das Glas bemessen wird.
- Brandschutzanforderungen kommen aus dem Bauordnungsrecht und dem Brandschutzkonzept; wann sie greifen, klärt unser Beitrag dazu, wann eine Glaswand Brandschutz braucht.
- Welche Anforderungen an Bruch-, Verletzungs- und Absturzschutz gelten, bestimmt die Einbausituation.
- Der Verwendbarkeitsnachweis eines Bauprodukts oder einer Bauart gehört ins Bauordnungsrecht.
Häufige Fragen
Was regelt DIN 18361?
DIN 18361 ist die Allgemeine Technische Vertragsbedingung für Verglasungsarbeiten aus Teil C der VOB. Sie beschreibt die technischen Vertragsbedingungen für die Verarbeitung und Montage von Glasprodukten und lichtdurchlässigen Kunststoffplatten einschließlich aller für die Ausführung erforderlichen Komponenten. Die aktuelle Ausgabe trägt das Datum 2023-09 und umfasst 17 Seiten.
Gilt DIN 18361 auch für Glastrennwände?
Ja. Der Geltungsbereich nennt neben Glassteinen und Betongläsern nach DIN EN 1051-2 sowie elektronisch angesteuerten Verglasungen ausdrücklich auch Glastrennwände und Glasfassaden. Eine raumhohe Glastrennwand im Objekt fällt damit unmittelbar unter diese ATV.
Wie wird die VOB/C Teil meines Bauvertrags?
Über die VOB/B. Ist sie als Vertragsgrundlage vereinbart, gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C mit; die Regelung dazu steht in § 1 VOB/B. In einem reinen BGB-Bauvertrag gilt die ATV nur, wenn die Parteien sie ausdrücklich vereinbaren. Bei einem Nachunternehmervertrag wird sie nicht automatisch durchgereicht.
Was ist der Unterschied zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen?
Nebenleistungen gehören auch ohne Erwähnung im Leistungsverzeichnis zur vertraglichen Leistung und sind mit dem vereinbarten Preis abgegolten. Besondere Leistungen werden nur geschuldet, wenn sie vereinbart sind, und gesondert vergütet. Der Grundsatz dazu steht in § 2 VOB/B, die konkrete Zuordnung je Leistung im kostenpflichtigen Normtext der ATV.
Was passiert, wenn der Auftraggeber während der Ausführung etwas ändert?
Im VOB-Vertrag greifen das Anordnungsrecht aus § 1 VOB/B und die Vergütungsfolgen aus § 2 VOB/B. Ohne vereinbarte VOB/B gilt § 650b BGB: Beide Seiten streben zunächst Einvernehmen an, der Unternehmer legt ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vor, und wenn binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung zustande kommt, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Dieser Anordnung muss der Unternehmer nachkommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Die Höhe folgt dann aus § 650c BGB.
Welche Ausgabe von DIN 18361 ist aktuell?
Die Ausgabe 2023-09. Sie ersetzt DIN 18361:2019-09, wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen fachtechnisch überarbeitet und enthält aktualisierte Normenverweisungen. Wer eine ältere Fassung im Vertrag stehen hat, sollte den Verweis vor der Vergabe prüfen.
Kontakt & telefonisches Erstgespräch
Wenn du eine Glastrennwand auf Grundlage der VOB vergibst, gehen wir die vertragsrelevanten Punkte vor der Beauftragung mit dir durch: Vorleistungen, Aufmaßzeitpunkt, Nachweise sowie die Schnittstellen zu den angrenzenden Gewerken. Der schnellste Weg dorthin ist unser Kontaktformular. Wir melden uns zum telefonischen Erstgespräch unter +49 841 13807799. Womit wir Räume mit Glas trennen, siehst du bei Glastrennwände von GLAS KÜNZL.
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