Empore, Podest, Bühne und Zwischengeschoss im Nichtwohnbau werden von drei Regelwerken gleichzeitig erfasst: der Landesbauordnung, dem Arbeitsstättenrecht und ab 200 Besuchern der Versammlungsstättenverordnung. Sie fordern unterschiedliche Höhen zwischen 0,65 und 1,10 Metern. Maßgebend ist immer die strengste einschlägige Anforderung, nicht die zuerst gefundene.
> Worum es hier nicht geht: Die Galerie über dem Wohnraum im Ein- oder Mehrfamilienhaus folgt einer anderen Logik, weil dort weder Arbeitsstätten- noch Versammlungsstättenrecht greift.
Warum im Nichtwohnbau ein Blick in die Bauordnung nicht reicht
Im Wohnhaus ist die Frage nach der Absturzsicherung mit einem Regelwerk beantwortet. Die Landesbauordnung sagt, ab welcher Höhe umwehrt werden muss und wie hoch die Umwehrung ausfällt, und damit ist die Sache erledigt.
Bei einer Empore im Verkaufsraum, einem Podium im Konferenzbereich oder einem Zwischengeschoss über der Fertigung liegen mehrere Regelwerke übereinander. Das Bauordnungsrecht gilt für das Gebäude. Das Arbeitsstättenrecht gilt zusätzlich, sobald dort jemand arbeitet oder einen Verkehrsweg benutzt. Die Versammlungsstättenverordnung kommt hinzu, wenn der Raum als Versammlungsraum ab einer bestimmten Besucherzahl betrieben wird. Keines dieser Regelwerke verdrängt die anderen. Sie gelten nebeneinander, und die strengste einschlägige Anforderung bestimmt das Bauteil.
Das ist der Grund, warum eine Umwehrung, die im Wohnhaus mit 0,90 Metern durchgeht, im selben Maß auf einer Zuschauertribüne unzulässig sein kann.
| Regelwerk | Wann es greift | Auslösende Absturzhöhe | Mindesthöhe der Umwehrung |
|---|---|---|---|
| BayBO Art. 36 | jedes Gebäude in Bayern | mehr als 0,50 m | „ausreichend hoch und fest", keine Zentimeterangabe im Gesetzestext |
| MBO § 38 (Mustertext, gilt nirgends unmittelbar) | Orientierung für Länder ohne abweichende Regelung | mehr als 1 m | 0,90 m von 1 m bis 12 m, 1,10 m über 12 m |
| ArbStättV Anhang Nr. 2.1 | Arbeitsplätze und Verkehrswege | mehr als 1 m | keine Zahl in der Verordnung selbst |
| ASR A2.1 Abschn. 5.1 | konkretisiert die ArbStättV | greift ab der Absturzgefahr nach ArbStättV | 1,00 m; 0,80 m bei Brüstungen unter Zusatzbedingungen; 1,10 m über 12 m |
| VStättV § 11 (Bayern) | Versammlungsräume ab 200 Besuchern | Verordnungstext nennt keine Höhenschwelle | 1,10 m; vor Sitzplatzreihen gestaffelt bis herab zu 0,65 m |
| DIN 18008-4 | sobald Glas die Absturzsicherung übernimmt | unabhängig von der Höhe | regelt keine Höhe, verlangt den Nachweis von Stoßsicherheit und Tragfähigkeit |
Die Tabelle ordnet die Regelwerke, sie ersetzt die Prüfung im Einzelfall nicht. Welche Landesbauordnung, welche Versammlungsstättenverordnung und welche eingeführten Technischen Baubestimmungen für dein Vorhaben gelten, hängt am Standort.
Art. 36 Abs. 2 BayBO lautet vollständig: „Umwehrungen müssen ausreichend hoch und fest sein. Ist mit der Anwesenheit unbeaufsichtigter Kleinkinder auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen, müssen Umwehrungen so ausgebildet werden, dass sie Kleinkindern das Über- oder Durchklettern nicht erleichtern; das gilt nicht innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und innerhalb von Wohnungen." Die Rückausnahme betrifft damit Innenbereiche der genannten Wohngebäude und Wohnungen.
Die Nutzerlast ist der eigentliche Unterschied
Der sichtbare Unterschied zwischen Wohnbau und Nichtwohnbau sind ein paar Zentimeter Höhe. Der teure Unterschied steckt in der Last.
Eine Umwehrung trägt eine horizontale Nutzlast in Holmhöhe. Wie groß diese Last ist, steht nicht in der Glasnorm. Der Leitfaden zur Normenreihe DIN 18008 verweist dafür ausdrücklich auf DIN EN 1991-1-1 samt zugehörigem Nationalen Anhang, wo Tabelle 6.12DE die Last nach der Nutzung der Fläche staffelt. Die Fachzeitschrift *metallbau* fasst die Staffelung so zusammen: „0,5 kN/m ohne nennenswerten Publikumsverkehr, 1,0 kN/m mit nennenswertem Publikumsverkehr, 2,0 kN/m mit Menschenansammlungen". Welche dieser Kategorien deine Fläche trifft, ordnet der Tragwerksplaner zu.
Praktisch bedeutet der Sprung von 0,5 auf 2,0 kN/m den vierfachen Lastansatz bei identischer Optik. Eine Empore, die als Büroebene geplant und später als Ausstellungsfläche mit Publikumsverkehr genutzt wird, kann damit rechnerisch aus der Bemessung fallen, ohne dass sich an ihr etwas verändert hätte. Die Nutzungsangabe gehört deshalb schriftlich in die Planung, bevor der Glasaufbau festgelegt wird.
Für Versammlungsstätten formuliert die Verordnung das Schutzziel zusätzlich in eigenen Worten. Nach § 11 Abs. 4 VStättV müssen Abschrankungen in den für Besucher zugänglichen Bereichen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten. Der Verordnungstext nennt dafür keinen Zahlenwert. Er stellt eine Anforderung an die Bemessung, die über den regulären Holmlastansatz hinausgehen kann.
Bühne, Podium und Tribüne: was die Versammlungsstättenverordnung wirklich sagt
In Bayern gilt die Versammlungsstättenverordnung nach ihrem § 1 Abs. 1 unter anderem für Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gilt auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben. Für Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und für Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, liegt die Schwelle bei insgesamt mehr als 1.000 Besuchern, für Sportstadien bei mehr als 5.000 Besuchern. Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 3 Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, Ausstellungsräume in Museen sowie fliegende Bauten.
Die Umwehrungsregel steht in § 11 VStättV. Nach Abs. 1 Satz 1 sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. Bemerkenswert daran ist, was fehlt: eine Höhenschwelle. Anders als Art. 36 BayBO mit seinen 0,50 Metern und anders als § 38 MBO mit einem Meter nennt der Verordnungstext an dieser Stelle keinen Grenzwert.
Satz 2 nimmt drei Fälle aus. Die Regel ist nicht anzuwenden
- für die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen,
- vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraums liegt, oder
- vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen.
Die Nummern 2 und 3 stehen alternativ nebeneinander. Es genügt, wenn eine von beiden erfüllt ist.
Die Höhen regelt § 11 Abs. 2 und 3. Abschrankungen wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraums, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.
Für die Planung folgt daraus zweierlei. Die Glaswand ist im Verordnungstext ausdrücklich als zulässige Bauart einer Abschrankung genannt. Und die 1,10 Meter aus Abs. 2 sind der Regelfall, während die niedrigeren Werte an die Bedingung „vor Sitzplatzreihen" und an eine Mindestbreite der Brüstung geknüpft sind.
Ergänzend verlangt § 11 Abs. 5, dass die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen keine Öffnungen haben dürfen, durch die Personen abstürzen können. Diese Anforderung richtet sich an die Fläche selbst, nicht an ihre Umwehrung.
Empore und Zwischengeschoss als Arbeitsplatz
Sobald auf der Ebene gearbeitet wird oder ein Verkehrsweg darüber führt, greift das Arbeitsstättenrecht zusätzlich zum Bauordnungsrecht. Der Anhang zur Arbeitsstättenverordnung verlangt unter Nr. 2.1 Abs. 1, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, mit Schutzvorrichtungen versehen sein müssen, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Die Verordnung schließt mit einem Satz, der die Schwelle festlegt: „Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter."
Die Zahlen liefert die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1. In Abschnitt 5.1 Abs. 2 heißt es, dass die Umwehrungen mindestens 1,00 m hoch sein müssen. Die Höhe darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen.
Für Bestandsgebäude enthält dieselbe Regel eine Öffnung. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Einhaltung der Umwehrungshöhe in bestehenden Arbeitsstätten mit offensichtlich unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist, hat der Arbeitgeber das individuell zu beurteilen und zu prüfen, wie Sicherheit und Gesundheitsschutz durch andere oder ergänzende Maßnahmen in vergleichbarer Weise gesichert werden können. Die erforderlichen Maßnahmen sind durchzuführen. Diese Öffnung ist kein Freibrief, sondern verlagert die Verantwortung in die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung.
Für die Bauart gilt Abschnitt 5.1 Abs. 3. Danach müssen Geländer, die als Umwehrung verwendet werden, eine geschlossene Füllung aufweisen, mit senkrechten Stäben versehen sein (Füllstabgeländer) oder aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste bestehen (Knieleistengeländer). Die drei Ausführungen stehen gleichwertig nebeneinander. Eine durchgehende Glasscheibe erfüllt dabei die erste Variante.
Was das für den Glasaufbau bedeutet
Übernimmt Glas die Absturzsicherung, gilt DIN 18008-4 „Glas im Bauwesen — Bemessungs- und Konstruktionsregeln — Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen". Das Deutsche Institut für Bautechnik stellt dazu klar: „Absturzsichernde Verglasungen werden nach DIN 18008-4 ausgeführt." Weicht eine Konstruktion wesentlich von den dortigen Regelungen ab, erteilt das DIBt allgemeine Bauartgenehmigungen.
In Objektausschreibungen taucht regelmäßig die Frage nach der Fassung auf. Die Norm ist im Dezember 2024 in einer neuen Ausgabe erschienen. Bauaufsichtlich eingeführt ist in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Ausgabe 2024/1, weiterhin die Ausgabe DIN 18008-4:2013-07 unter Teil A 1.2.7 mit Anlage A 1.2.7/4. Auch die MVV TB 2025/1 führt diese Fassung. Welche Fassung dein Bundesland über seine Verwaltungsvorschrift eingeführt hat, ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Norm ordnet absturzsichernde Verglasungen drei Kategorien zu. Welche gilt, entscheidet die Frage, wer die Horizontallast aufnimmt. Wie der Nachweis dafür geführt wird und welche Unterlagen die Bauaufsicht dazu sehen will, behandelt Glasgeländer: Statik und Nachweis.
| Kategorie | Wer sichert gegen Absturz | Fallhöhe im Pendelschlagversuch |
|---|---|---|
| A | Glas allein, ohne lastabtragenden Holm | 900 mm |
| B | Glas mit durchgehendem, verbindendem Handlauf | 700 mm |
| C (C1–C3) | umgebende Konstruktion, Glas als Ausfachung | 450 mm |
Der Leitfaden zur Normenreihe DIN 18008 ordnet Kategorie A 900 mm, Kategorie B 700 mm und den Kategorien C1 bis C3 jeweils 450 mm zu. Die Vorgaben zu den Auftreffstellen stehen in Anhang A der DIN 18008-4.
Die Stoßsicherheit weist die Norm über den Pendelschlagversuch nach. Derselbe Leitfaden beschreibt einen genormten Stoßkörper aus zwei luftgefüllten Reifen mit 3,5 bar Reifendruck und einer Masse von 50 kg im Nabenbereich. Er bildet den Aufprall eines menschlichen Körpers nach, keinen harten Schlag.
Beim Glas selbst ist Verbundsicherheitsglas der Ausgangspunkt, sobald das Glas die Absturzlast selbst abträgt. Den Ausschlag gibt die Resttragfähigkeit. Bricht eine Scheibe, halten die Splitter an der Zwischenfolie, und die Umwehrung bleibt an Ort und Stelle. Unser Regelaufbau ist VSG 16 mm aus zwei Scheiben zu 8 mm mit PVB-Folie. Ob dieser Aufbau in deinem Fall trägt, ergibt die Bemessung, weil Feldbreite, Höhe, Lastansatz und Befestigungsart zusammenhängen.
Pauschal lässt sich Einfachglas damit nicht ausschließen. Der DIN-Normenausschuss Bauwesen hält in seinen Auslegungen zur DIN-18008-Reihe fest, dass durch allseitig linienförmige Klemmung gelagerte Einfachverglasungen der Kategorien C1 und C2 nach DIN 18008-4 auch in ESG ausgeführt werden dürfen, während durch punktförmige Klemmung gehaltene absturzsichernde Verglasungen aus Einfach-ESG nach DIN 18008-4 nicht geregelt sind und durch davon unabhängig geltende allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erfasst sein können. Diese ausdrückliche Öffnung ist auf die Kategorien C1 und C2 beschränkt, deckt die Kategorie A mit ihrer allein tragenden Scheibe also nicht ab. Welche Glasart im Einzelfall zulässig ist, entscheidet damit die Lagerung zusammen mit der Kategorie, und bei Konstruktionen nach Zulassung die Zulassung selbst.
Für die Einordnung der Glasarten sind Bruchverhalten und Resttragfähigkeit getrennt zu betrachten.
Befestigung im Objektbau
Am Emporenrand im Gewerbebau leitet die Umwehrung ihre Horizontallast in eine Deckenkante ein, die selten aus Ortbeton besteht. Nachträglich eingezogene Zwischengeschosse, Stahlbaukonstruktionen mit Trapezblech-Verbunddecke und Holzkonstruktionen im Ausbau verhalten sich unterschiedlich. Vor der Wahl des Systems steht deshalb die Frage nach dem Untergrund.
- Aufsatzmontage auf der Deckenoberseite — das Profil steht auf dem Rohboden, die Scheibe rückt um die Profiltiefe nach innen. Der Bodenaufbau muss die Verankerung aufnehmen.
- Stirnseitige Montage an der Deckenkante — die Scheibe sitzt vor der Kante, die Nutzfläche der Ebene bleibt vollständig erhalten. Die Anschlusskonstruktion muss das Kippmoment aufnehmen.
- Klemmprofil — die Glaskante wird durchgehend gefasst, die Last verteilt sich über die gesamte Länge. Robust gegenüber Toleranzen im Untergrund.
- Punkthalter — filigranes Bild bei konzentrierter Lasteinleitung. Die Bohrungen liegen fertigungsseitig fest und lassen sich später nicht ändern.
- Untergrund im Bestand — bei Stahlbau, Verbunddecken, Trockenestrich und nachträglich eingezogenen Ebenen ist vor der Festlegung zu klären, was die Konstruktion aufnehmen kann. Diese Prüfung gehört in die Planung.
- Nutzungsänderung im Bestand — wird eine Bürofläche zur Ausstellungsfläche, ändert sich der Lastansatz, während die vorhandene Befestigung unverändert bleibt. Das ist der häufigste Grund, warum eine bestehende Umwehrung neu bewertet werden muss.
Wir bauen ausschließlich Ganzglas, keine Pfostenkonstruktionen. Wie die Bauarten sich unterscheiden, steht in Ganzglasgeländer: Definition, Bauarten, Sicherheit. Führt eine Treppe auf die Ebene, gelten für deren freie Seite und für den Handlauf eigene Anforderungen, siehe Treppengeländer aus Glas.
Wenn das Podest unter der Schwelle bleibt
Ein Verkaufspodest von 40 Zentimetern löst weder nach Art. 36 BayBO noch nach dem Mustertext eine Umwehrungspflicht aus, und die Absturzgefahr nach ArbStättV beginnt erst über einem Meter. Baurechtlich ist die Sache damit erledigt, betrieblich nicht immer.
Ein flaches, großflächiges Podest wird im Publikumsverkehr leichter übersehen als ein hoher Absatz, besonders wenn der Bodenbelag oben und unten gleich aussieht. Wo das ein Thema ist, hilft eine gestalterische Kante, ein Materialwechsel oder eine niedrige Glasscheibe als sichtbare Grenze. Eine solche Scheibe ist dann keine Absturzsicherung im Sinne der Bauordnung und fällt nicht unter DIN 18008-4. Aus Sicherheitsglas sollte sie trotzdem bestehen, weil sie im Verkehrsbereich liegt und Anprall ausgesetzt ist.
Diese Unterscheidung gehört sauber in die Ausschreibung. Ein Bauteil, das nicht absturzsichernd ist, braucht keinen Nachweis nach DIN 18008-4. Wird es dennoch so ausgeschrieben, holst du dir den vollen Nachweisaufwand ins Projekt.
Was wir dazu machen
Wir liefern und montieren Absturzsicherungen aus Glas nach Maß, für Emporen und Zwischengeschosse im Gewerbe ebenso wie an Treppenläufen und als französische Balkone. Das Glas kommt fertig konfektioniert vom Produzenten, Aufmaß und Montage liegen bei uns. So läuft es ab:
- Telefonische Erstberatung unter +49 841 13807799 — Nutzung, Absturzhöhe, Untergrund und das anwendbare Regelwerk klären.
- Aufmaß vor Ort — die Kante wird gemessen, nicht aus der Planung übernommen. Bestandsdecken sind selten so gerade wie gezeichnet.
- Festlegung von Kategorie, Lastansatz und Aufbau — abgestimmt mit dem, was Bauaufsicht, Tragwerksplaner oder die Gefährdungsbeurteilung für das Vorhaben verlangen.
- Bestellung nach Aufmaß — Zuschnitt, Kantenbearbeitung und Bohrungen führt der Glasproduzent aus. Ab hier ist nichts mehr änderbar.
- Montage durch unser eigenes Team — kein Subunternehmer auf der Baustelle.
Welche Faktoren die Kosten treiben, also Glasaufbau, Feldbreite, Befestigungsart und Zugänglichkeit, findest du unter Glasgeländer: Kosten pro Meter.
Häufige Fragen
Welche Höhe braucht die Umwehrung an einer Empore im Gewerbebau?
Das hängt davon ab, welches Regelwerk zusätzlich zur Landesbauordnung greift. Wird auf der Ebene gearbeitet oder führt ein Verkehrsweg darüber, verlangt ASR A2.1 Abschnitt 5.1 Abs. 2 mindestens 1,00 m und ab mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m. In einer Versammlungsstätte nach VStättV sind es nach § 11 Abs. 2 mindestens 1,10 m, vor Sitzplatzreihen gestaffelt weniger. Angesetzt wird die strengste einschlägige Anforderung.
Ab welcher Höhe ist ein Podest im Betrieb umwehrungspflichtig?
Nach dem Anhang zur Arbeitsstättenverordnung Nr. 2.1 Abs. 1 besteht eine Absturzgefahr bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter. Das Bauordnungsrecht kann früher greifen. Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO erfasst Flächen, die zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen, wobei das nicht gilt, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht. Ein Podest von 60 Zentimetern ist in Bayern damit baurechtlich umwehrungspflichtig, obwohl die arbeitsschutzrechtliche Schwelle noch nicht erreicht ist.
Muss die Vorderkante einer Bühne umwehrt werden?
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VStättV ist die Umwehrungspflicht für die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen nicht anzuwenden. Die Freistellung betrifft ausdrücklich diese Seiten. Für die übrigen Kanten und für die Fläche selbst gilt § 11 Abs. 5, wonach Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen keine Öffnungen haben dürfen, durch die Personen abstürzen können.
Warum ist die gleiche Glasscheibe im Büro zulässig und in der Ausstellung nicht?
Weil die anzusetzende horizontale Nutzlast von der Nutzung der Fläche abhängt. Tabelle 6.12DE des Nationalen Anhangs zu DIN EN 1991-1-1 staffelt sie von 0,5 kN/m ohne nennenswerten Publikumsverkehr über 1,0 kN/m mit nennenswertem Publikumsverkehr bis 2,0 kN/m bei Menschenansammlungen. Der Lastansatz vervierfacht sich, ohne dass sich am Bauteil etwas ändert. Deshalb ist die Nutzung vor der Bemessung schriftlich festzulegen.
Reicht ESG für die Absturzsicherung an einem Zwischengeschoss?
Das hängt an Kategorie und Lagerung. Trägt die Scheibe die Absturzlast selbst, kommt es auf die Resttragfähigkeit an, denn nach einem Bruch muss die Umwehrung an Ort und Stelle bleiben; das leistet Verbundsicherheitsglas, weil die Splitter an der Zwischenfolie haften. Für Einfachverglasungen gibt es eine eng begrenzte Ausnahme. Nach den Auslegungen des DIN-Normenausschusses Bauwesen dürfen allseitig linienförmig geklemmte Einfachverglasungen der Kategorien C1 und C2 nach DIN 18008-4 auch in ESG ausgeführt werden. Punktförmig geklemmte absturzsichernde Verglasungen aus Einfach-ESG sind nach DIN 18008-4 dagegen nicht geregelt und können nur über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erfasst sein.
Erfüllt eine Glaswand die Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung?
Ja, der Verordnungstext nennt sie ausdrücklich. Nach § 11 Abs. 2 VStättV müssen Abschrankungen wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände mindestens 1,10 m hoch sein. Zusätzlich gilt Abs. 4, wonach Abschrankungen in den für Besucher zugänglichen Bereichen dem Druck einer Personengruppe standhalten müssen.
Was gilt für eine bestehende Empore, deren Geländer zu niedrig ist?
Im Arbeitsstättenrecht sieht ASR A2.1 Abschnitt 5.1 Abs. 2 dafür einen eigenen Weg vor. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Einhaltung der Umwehrungshöhe mit offensichtlich unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist, hat der Arbeitgeber das individuell zu beurteilen und zu prüfen, wie Sicherheit und Gesundheitsschutz durch andere oder ergänzende Maßnahmen in vergleichbarer Weise gesichert werden können; die erforderlichen Maßnahmen sind durchzuführen. Eine bauordnungs- oder versammlungsstättenrechtliche Anforderung wird davon nicht berührt.
Belege
- Arbeitsstättenverordnung, Anhang Nr. 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen — Bundesministerium der Justiz: <https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/anhang.html>
- Versammlungsstättenverordnung Bayern, § 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen — Bayerische Staatskanzlei: <https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVStaettV-11>
- Versammlungsstättenverordnung Bayern, § 1 Anwendungsbereich — Bayerische Staatskanzlei: <https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVStaettV-1>
- Bayerische Bauordnung, Art. 36 Umwehrungen — Bayerische Staatskanzlei: <https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-36>
- Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 27.09.2019, § 38 Umwehrungen: <https://www.is-argebau.de/Dokumente/42323097.pdf>
- Grundlagen und Erläuterungen zur Normenreihe DIN 18008, Teile 1 bis 5, Stand Juni 2021 — Ingenieurbüro Hermann Hamm, Prüfingenieur für Glasbau. *Trägt die Pendelfallhöhen 900/700/450 mm, die Beschreibung des Stoßkörpers und den Verweis auf DIN EN 1991-1-1 für die Holmlast.* <https://glasstatik-hamm.de/wp-content/uploads/2021/06/Leitfaden-mit-GrafikenTabellen-stand-24.06.2021.pdf>
- Auslegungen zu DIN 18008-Reihe — DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau). *Trägt die Aussage zu Einfach-ESG bei linienförmiger und punktförmiger Klemmung.* <https://www.din.de/resource/blob/826380/eb45f9f460e4b727fd99cc0e2ce8f6ed/auslegungen-zu-din-18008-reihe-data.pdf>
- „Absturzsichernde Bauelemente", Fachzeitschrift *metallbau* (Bauverlag). *Trägt die Staffelung der horizontalen Nutzlast 0,5 / 1,0 / 2,0 kN/m.* <https://www.metallbau-magazin.de/artikel/mb_Absturzsichernde_Bauelemente-2997702.html>
- Absturzsichernde Verglasungen — Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt): <https://www.dibt.de/de/bauprodukte/informationsportal-bauprodukte-und-bauarten/produktgruppen/bauprodukte-detail/bauprodukt/absturzsichernde-verglasungen>
- Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Ausgabe 2024/1, Teil A 1.2.7: <https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/document/file/2024-08-28-mvv-tb-ausgabe-2024_01.pdf>
- ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen", Ausgabe November 2012, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 284 — herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), <https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A2-1>. *Hinweis für die Prüfung: baua.de beantwortet automatisierte Abrufe mit HTTP 403; der Wortlaut wurde gegen die BAuA-PDF-Fassung des Regeltextes verifiziert, der Link ist im Browser erreichbar.*
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