Glastrennwände gehören heute zur gängigen Ausstattung in Bürogebäuden, Verwaltungsbauten und öffentlich zugänglichen Einrichtungen. Mit ihrer Verbreitung rückt DIN 18040 automatisch ins Planungsbild: Transparente Glasflächen müssen für alle Nutzer erkennbar und Türöffnungen barrierefrei passierbar sein. Was die Norm konkret fordert und wie sie technisch gelöst wird, zeigen wir Ihnen hier. Wenn Sie die Raumtrennung aus Glas frühzeitig im Grundriss planen, lassen sich alle Barrierefreiheitsvorgaben technisch reibungslos integrieren.
Was DIN 18040 für Glastrennwände regelt
DIN 18040 ist die Planungsnorm für barrierefreies Bauen in Deutschland. Sie erscheint in zwei Teilen: DIN 18040-1 gilt für öffentlich zugängliche Gebäude – Büros mit Publikumsverkehr, Behörden, Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser – und ist als eingeführte Technische Baubestimmung über die MVV TB bauaufsichtlich bindend, sobald öffentliche Zugänglichkeit besteht. DIN 18040-2 behandelt Wohngebäude.
Für Arbeitsstätten ohne Publikumsverkehr gilt parallel die ASR A1.7 (Technische Regel für Arbeitsstätten: Türen und Tore), die für Glasflächen gleichwertige Markierungsanforderungen stellt.
DIN 18040 ist keine Konstruktionsnorm für Glas im Bauwesen – das bleibt der DIN 18008. Sie regelt ausschließlich, wie Glasflächen für alle Nutzer sicher zugänglich und erkennbar sein müssen: Markierung, Breite, Schwelle, Bedienung.
Glasmarkierung: Kontraststreifen als Planungspflicht
Der am häufigsten unterschätzte Punkt bei Glastrennwänden in öffentlich zugänglichen Gebäuden ist die Glasmarkierung. Transparente Flächen sind für Menschen mit Sehbehinderung und – je nach Lichtverhältnis – für alle Nutzer unsichtbar. Anprallschutz ist deshalb Pflicht, nicht Option.
DIN 18040-1 fordert zwei Kontraststreifen über die volle Breite der Glasfläche:
- Unterer Streifen in einer Höhe von 40 bis 70 cm über Fertigfußboden – auf Sichthöhe von Rollstuhlnutzern und Kindern.
- Oberer Streifen in einer Höhe von 120 bis 160 cm – auf Augenhöhe stehender Personen.
Jeder Streifen sollte eine Mindesthöhe von 8 cm aufweisen und hinreichenden Hell-Dunkel-Kontrast bieten, der auch bei wechselndem Hintergrund (Innen/Außen, unterschiedliche Beleuchtung) wirksam bleibt. Materialmäßig sind kontrastierende Folien, geätztes Glas, Siebdruck oder integrierte Beschichtungen gleichwertig – maßgeblich ist der Kontrast, nicht das Material.
Für Glastüren gilt die Markierungspflicht entsprechend. Türblatt-Markierungen müssen bei geöffneter Tür ebenso wirksam sein wie bei geschlossener – wer das mit konventionellen Folien löst, die beim Öffnen am Rahmen verschwinden, setzt die Schutzwirkung außer Kraft.
Durchgangsbreiten und Bewegungsflächen
Glastrennwände bilden in der Regel Raumgrenzen, durch die Türöffnungen geführt werden. Diese Öffnungen unterliegen nach DIN 18040-1 klaren Mindestmaßen:
- Lichte Durchgangsbreite: mindestens 90 cm für die uneingeschränkte Rollstuhlnutzung.
- Lichte Türhöhe: mindestens 205 cm.
- Bewegungsfläche auf der Zugseite der Tür: 150 × 150 cm; auf der Druckseite: 120 × 150 cm – überlagern sich nicht mit dem Türblattbereich.
Für Drehtüren bedeutet das: Der Bogenbereich muss von Einbauten freigehalten werden, und die Bewegungsfläche ist seitlich anzuordnen. Schiebetüren vereinfachen die Flächenplanung erheblich, weil sie keinen Schlagbereich in den Aufenthaltsbereich projizieren. Pendeltüren ohne fixierten Offenstand sind im barrierefreien Erschließungsweg nach DIN 18040 zu vermeiden.
Schwellenlose Übergänge im Glastrennwand-System
DIN 18040 fordert grundsätzlich schwellenlose Bodenübergänge. Wo ein Höhenunterschied unvermeidlich ist, darf er maximal 2 cm betragen und muss beidseitig angefast sein (max. 45°).
Moderne Glastrennwand-Systeme lassen sich technisch schwellenlos – das heißt mit bodengleicher Bodenschiene – ausführen. Das ist keine Sonderlösung, sondern heute Stand der Technik. Entscheidend ist die sorgfältige Abstimmung zwischen Bodenbeschaffenheit, Schienenprofil und dem gewählten Glasaufbau. Festfelder werden dabei in VSG (Verbundsicherheitsglas) ausgeführt, Türen und bewegliche Elemente in ESG – der Glasaufbau richtet sich nach der Funktion des Felds. Mehr zu den Glastypen im Ratgeber ESG, VSG & Sicherheitsglas im Vergleich.
Kontrastreiche Bedienelemente und Türgriffe
Türdrücker, Schiebetürgriffe und Bedienelemente müssen sich visuell von der Glasfläche und dem Türrahmen abheben. DIN 18040-1 gibt dafür:
- Griffhöhe: Türgriffe und Drücker in 85 cm – individuell ist der Bereich von 85 bis 105 cm anwendbar.
- Kontrast: Bedienelemente müssen zum Umfeld hinreichend kontrastieren, damit sie auch für Menschen mit Sehbehinderung auffindbar sind.
In der Praxis: Griffe in Mattschwarz oder anthrazitfarbener Oberfläche auf einer hellen Glastrennwand erfüllen diese Anforderung in der Regel problemlos. Blanke Edelstahlgriffe auf weißem Rahmen können im Gegenlicht kritisch sein – das prüfen wir mit Ihnen im Planungsgespräch anhand der konkreten Lichtverhältnisse vor Ort.
Öffentliche Gebäude und Büros: Wann DIN 18040 gilt
Die Anwendungspflicht ergibt sich aus dem Zugänglichkeitsstatus des Gebäudes:
- Öffentlich zugängliche Gebäude (Behörden, Bildungseinrichtungen, Gesundheitsbauten, Kultureinrichtungen, Gaststätten, Hotels): DIN 18040-1 gilt vollständig, soweit sie als eingeführte Technische Baubestimmung im Bundesland verankert ist.
- Arbeitsstätten ohne allgemeinen Publikumsverkehr (klassisches Büro, Produktion, Lager): ASR A1.7 greift; Markierungsanforderungen an Glasflächen sind inhaltlich gleichwertig zu DIN 18040.
- Bestandsgebäude: Bei Um- und Ausbauten gilt Barrierefreiheit für den neuen oder geänderten Bereich; der Bestand hat üblicherweise Bestandsschutz, außer bei wesentlichen Umbaumaßnahmen.
Eine pauschale „gilt für alle Büros"-Aussage wäre zu weit gegriffen. Die Abgrenzung hängt von der konkreten Nutzung und dem Bundesland ab – das klären wir mit Ihnen im Erstgespräch anhand des Bauprogramms.
Zum vollständigen Planungsrahmen – einschließlich Schallschutz, Brandschutz und Normüberblick – finden Sie ergänzende Informationen im Ratgeber Glastrennwände planen: Schritt für Schritt sowie im Themen-Hub Glastrennwände für Gewerbe & Architekten.
Was das für Ihre Planung bedeutet
DIN 18040 liefert keine Überraschungen, wenn die Auseinandersetzung früh im Planungsprozess stattfindet. Die Anforderungen an Markierung, Breite, Schwellenfreiheit und Bedienung sind technisch lösbar – sie müssen nur von Anfang an in die Grundrissentscheidungen einfließen, statt nachträglich ergänzt zu werden.
Was GLAS KÜNZL mitbringt: ein fester Ansprechpartner, der die Norm kennt und die Planung direkt in die Ausführungszeichnung übersetzt. Bei gestalterisch anspruchsvollen Projekten kommt das Slim.Industrial-System – 20 mm Ansichtsbreite, bis 42 dB Schallschutz – zum Einsatz, das sich sowohl mit bodengleicher Bodenschiene als auch mit den Markierungsanforderungen problemlos kombinieren lässt. Die CAD-Werkszeichnung zur Freigabe stellt sicher, dass Sie als Planer vor der Produktion entscheiden – nicht erst nach der Lieferung.
Normkonformität ist für uns keine Verkaufsbotschaft. Die Norm setzt den Rahmen, innerhalb dessen wir gemeinsam die beste technische Lösung für Ihr Projekt finden.
Häufige Fragen zur barrierefreien Glastrennwand (DIN 18040)
Müssen Glasflächen nach DIN 18040 markiert werden?
Ja. DIN 18040-1 schreibt für transparente Glasflächen in öffentlich zugänglichen Gebäuden zwei kontrastreiche Markierungsstreifen vor: einen in 40 bis 70 cm Höhe (für Rollstuhlnutzer und Kinder) und einen in 120 bis 160 cm Höhe (auf Augenhöhe stehender Personen), jeweils über die volle Breite und mit mindestens 8 cm Streifenhöhe. Für Arbeitsstätten ohne Publikumsverkehr gilt die ASR A1.7 mit gleichwertigen Anforderungen.
Was fordert DIN 18040 konkret für Glaswände und Glastüren?
DIN 18040-1 fordert für Glastrennwände und -türen: Glasmarkierung in zwei Höhenbereichen (40–70 cm und 120–160 cm) über die volle Breite, eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm, eine lichte Türhöhe von mindestens 205 cm, Bewegungsflächen von 150 × 150 cm (Zugseite) bzw. 120 × 150 cm (Druckseite) vor der Tür, schwellenlose Übergänge oder maximal 2 cm Höhenunterschied sowie kontrastreiche Bedienelemente in 85 cm Griffhöhe.
Welche Durchgangsbreite ist für barrierefreie Glastrennwände erforderlich?
Die lichte Durchgangsbreite muss nach DIN 18040-1 mindestens 90 cm betragen, um die uneingeschränkte Nutzung durch Rollstuhlfahrer zu ermöglichen. Das lichte Maß ist der freie Durchgang im eingebauten Zustand – Türblatt, Bänder und Griffe auf der Bandseite dürfen dieses Maß nicht einschränken.
Sind bodengleiche Glastrennwände technisch möglich?
Ja. Glastrennwand-Systeme lassen sich mit bodengleicher Bodenschiene schwellenlos ausführen – also ohne Bodenschwelle im barrierefreien Sinn (max. 2 cm Höhenunterschied, beidseitig angefast). Die Ausführung hängt von Bodenbeschaffenheit, Schienenprofil und Glasaufbau ab; diese Abstimmung findet beim Aufmaß vor Ort statt.
Gilt DIN 18040 auch für Büros und Arbeitsstätten?
DIN 18040-1 gilt verpflichtend für öffentlich zugängliche Gebäude. Für reine Arbeitsstätten ohne Publikumsverkehr greift die ASR A1.7, die für Glasflächen gleichwertige Markierungsanforderungen enthält. Die Abgrenzung hängt von der konkreten Gebäudenutzung und den baurechtlichen Festlegungen im jeweiligen Bundesland ab.
Kontakt & telefonisches Erstgespräch
Allem voran steht ein telefonisches Erstgespräch: Sie schildern uns das Bauvorhaben und die Anforderungen – wir klären, welche DIN-18040-Vorgaben für Ihren Bauteil greifen und wie wir die barrierefreie Planung technisch umsetzen. Am einfachsten über das Kontaktformular oder telefonisch unter +49 841 13807799.
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Häufige Fragen
Kurz beantwortet.
Müssen Glasflächen nach DIN 18040 markiert werden?
Ja. DIN 18040-1 schreibt für transparente Glasflächen in öffentlich zugänglichen Gebäuden zwei kontrastreiche Markierungsstreifen vor: einen in 40 bis 70 cm Höhe (für Rollstuhlnutzer und Kinder) und einen in 120 bis 160 cm Höhe (auf Augenhöhe stehender Personen), jeweils über die volle Breite und mit mindestens 8 cm Streifenhöhe. Für Arbeitsstätten ohne Publikumsverkehr gilt die ASR A1.7 mit gleichwertigen Anforderungen.
Was fordert DIN 18040 konkret für Glaswände und Glastüren?
DIN 18040-1 fordert für Glastrennwände und -türen: Glasmarkierung in zwei Höhenbereichen (40–70 cm und 120–160 cm) über die volle Breite, eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm, eine lichte Türhöhe von mindestens 205 cm, Bewegungsflächen von 150 × 150 cm (Zugseite) bzw. 120 × 150 cm (Druckseite) vor der Tür, schwellenlose Übergänge oder maximal 2 cm Höhenunterschied sowie kontrastreiche Bedienelemente in 85 cm Griffhöhe.
Welche Durchgangsbreite ist für barrierefreie Glastrennwände erforderlich?
Die lichte Durchgangsbreite muss nach DIN 18040-1 mindestens 90 cm betragen, um die uneingeschränkte Nutzung durch Rollstuhlfahrer zu ermöglichen. Das lichte Maß ist der freie Durchgang im eingebauten Zustand – Türblatt, Bänder und Griffe auf der Bandseite dürfen dieses Maß nicht einschränken.
Sind bodengleiche Glastrennwände technisch möglich?
Ja. Glastrennwand-Systeme lassen sich mit bodengleicher Bodenschiene schwellenlos ausführen – also ohne Bodenschwelle im barrierefreien Sinn (max. 2 cm Höhenunterschied, beidseitig angefast). Die Ausführung hängt von Bodenbeschaffenheit, Schienenprofil und Glasaufbau ab; diese Abstimmung findet beim Aufmaß vor Ort statt.
Gilt DIN 18040 auch für Büros und Arbeitsstätten?
DIN 18040-1 gilt verpflichtend für öffentlich zugängliche Gebäude. Für reine Arbeitsstätten ohne Publikumsverkehr greift die ASR A1.7, die für Glasflächen gleichwertige Markierungsanforderungen enthält. Die Abgrenzung hängt von der konkreten Gebäudenutzung und den baurechtlichen Festlegungen im jeweiligen Bundesland ab.





