Bei Glasarbeiten an einem Bauwerk verjähren die Mängelansprüche nach dem BGB in fünf Jahren ab der Abnahme. Ist die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen, gilt ihre eigene Fristenregelung. Der Fristbeginn hängt in beiden Fällen am Abnahmezeitpunkt. Das Datum der Schlussrechnung hat darauf keinen Einfluss.
Was das Gesetz regelt und wie der Begriff dazu passt
Im Bauablauf heißt es Gewährleistung. Das BGB kennt dieses Wort so nicht; es spricht von Mängelansprüchen und regelt deren Verjährung in § 634a BGB. Absatz 1 bezieht sich auf die in § 634 Nummer 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche und unterscheidet drei Fälle.
- Nach Nummer 1 verjähren diese Ansprüche vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
- Nach Nummer 2 verjähren sie in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
- Nach Nummer 3 gilt im Übrigen die regelmäßige Verjährungsfrist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen; die Frist läuft erst, wenn auch die zweite erfüllt ist.
Rücktritt und Minderung sind von Absatz 1 nicht erfasst. Sie gehören zu den in § 634 Nummer 3 bezeichneten Rechten und folgen eigenen Regeln.
Warum der Fristbeginn am Abnahmezeitpunkt hängt
§ 634a Absatz 2 BGB bestimmt den Beginn der Verjährung für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit der Abnahme. Für die Fälle der Nummer 3 bleibt es beim Beginn nach § 199 Absatz 1 BGB.
Praktisch heißt das, dass ein einziges Datum über Jahre wirkt. Wer den Zeitpunkt nicht sauber dokumentiert, streitet später über den Anfangspunkt statt über den Mangel. Wie das Verfahren dazu abläuft und was dabei festgehalten wird, ist ein eigenes Thema und wird hier bewusst nicht ausgerollt.
Ein Sonderfall steht in Absatz 3. Nach Satz 1 verjähren die Ansprüche abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und 2 und abweichend von Absatz 2 in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nach Satz 2 tritt die Verjährung im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. Die Fünfjahresfrist beim Bauwerk wird durch Arglist also nie verkürzt.
Was sich ändert, wenn die VOB/B im Vertrag steht
Die VOB/B ist kein Gesetz. Sie wird nach der Fachinformation Bundesbau zusammen mit den übrigen Teilen der VOB vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitet und fortgeschrieben, einem von den Interessengruppen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer paritätisch besetzten Gremium. Die VOB/A trägt die Normnummer DIN 1960 und regelt die Vergabe. Die VOB/B trägt die Normnummer DIN 1961 und enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Die VOB/C bündelt die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der einzelnen Gewerke.
Dieselbe Quelle ordnet die VOB/B ausdrücklich dem AGB-Recht zu. Sie spricht von der Privilegierung der VOB/B in § 310 BGB und davon, dass Regelungen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten können sollen. Für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen ist die VOB/B in der Ausgabe 2016 verbindlich eingeführt worden.
Für die Frist folgt daraus eine klare Reihenfolge. Zuerst steht die Frage, ob die VOB/B überhaupt Vertragsinhalt geworden ist. Erst danach kommt die Frage, welche Frist sie anordnet. Die Verjährung der Mängelansprüche regelt § 13 VOB/B. Der Wortlaut dieser Vertragsbedingung ist amtlich nicht frei veröffentlicht und lässt sich hier nicht belegen; deshalb steht in diesem Beitrag keine VOB/B-Frist als Zahl. Wer nach VOB vergibt, liest die Frist in der vereinbarten Fassung des Vertragstextes nach und schreibt sie in die Vergabeunterlagen.
| Frage vor der Vergabe | Was festzulegen ist | Grundlage der Festlegung |
|---|---|---|
| Welches Vertragsrecht gilt? | BGB-Bauvertrag oder zusätzlich vereinbarte VOB/B | § 650a BGB für den Bauvertrag; VOB/B nur als vereinbarte Vertragsbedingung |
| Wie lang ist die Frist? | Fünf Jahre nach Gesetz oder die Frist der vereinbarten Fassung | § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; bei VOB/B deren § 13 |
| Wann beginnt sie? | Zeitpunkt und Nachweis des Fristbeginns | § 634a Abs. 2 BGB |
| Liegt ein Bauwerk vor? | Einordnung der Leistung vor Vertragsschluss klären | § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB knüpft die Fünfjahresfrist an das Bauwerk |
| Gibt es zusätzliche Zusagen? | Reichweite und Dauer einer Garantie schriftlich fassen | Vertragliche Zusage, unabhängig vom Gesetz |
| Wer wartet die Anlage? | Wartungspflichten und Intervalle benennen | § 650a Abs. 2 BGB ordnet Instandhaltung unter Voraussetzungen dem Bauvertrag zu |
Wann eine Glastrennwand als Bauwerk zählt
Die Fünfjahresfrist hängt am Wort Bauwerk in § 634a Absatz 1 Nummer 2. Das BGB definiert diesen Begriff an dieser Stelle nicht. Eine benachbarte Wertung liefert § 650a BGB. Nach Absatz 1 Satz 1 ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon; nach Satz 2 gelten für den Bauvertrag ergänzend die folgenden Vorschriften des Kapitels. Nach Absatz 2 ist ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Diese Wertung zeigt die Richtung, in die das Gesetz denkt. Es fragt danach, wie fest eine Leistung mit dem Bauwerk verbunden ist und welche Bedeutung sie für dessen Bestand und Gebrauch hat. Eine raumhohe, mit Boden und Decke fest verbundene Trennwandanlage steht dieser Wertung erkennbar näher als ein frei gestelltes Möbelelement. Eine gesetzliche Antwort für den Einzelfall ist das nicht, und dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Prüfung.
Für die Praxis heißt das vor allem eines. Die Einordnung gehört vor den Vertragsschluss und in die Vergabeunterlagen, weil sie über zwei oder fünf Jahre entscheidet. Wer sie offenlässt, verschiebt einen Streit um Jahre nach hinten. Welche Sicherheitsanforderungen daneben an die Wand selbst gestellt werden, ordnet unser Beitrag darüber ein, welche Sicherheitsanforderungen an Glasflächen im Objekt gelten.
Garantie und Gewährleistung sind zwei verschiedene Dinge
Die Mängelrechte aus § 634 BGB und ihre Verjährung nach § 634a BGB gelten kraft Gesetzes. Sie müssen nicht vereinbart werden und stehen dem Besteller auch ohne jede Zusage zu.
Eine Garantie ist etwas anderes. Sie wird freiwillig übernommen, sie tritt zu den gesetzlichen Rechten hinzu, und ihre Reichweite ergibt sich allein aus ihrem eigenen Wortlaut. Eine Herstellergarantie auf eine Beschichtung sagt deshalb nichts über die gesetzliche Verjährungsfrist der Werkleistung aus, und eine kurze Garantiezusage verkürzt die gesetzliche Frist auch dann nicht, wenn sie prominent im Prospekt steht.
Wer in der Ausschreibung eine Garantie verlangt, beschreibt sie deshalb vollständig. Dazu gehören der Gegenstand, die Dauer, der Beginn, der Umfang der Leistung im Garantiefall und die Frage, wer sie trägt.
Was davon in die Ausschreibung gehört
Die folgenden Punkte lassen sich vor der Vergabe entscheiden. Jeder davon ist später ein potenzieller Streitpunkt.
- Die gewählte Vertragsform und, bei VOB-Vergabe, die konkrete Fassung der VOB/B mit Ausgabejahr.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit ausdrücklicher Angabe, ob sie dem Gesetz oder der vereinbarten Vertragsbedingung folgt.
- Der Nachweis des Fristbeginns und die Form, in der er festgehalten wird.
- Die Einordnung der Leistung im Hinblick auf das Merkmal Bauwerk.
- Zusätzliche Garantien mit Gegenstand, Dauer und Träger.
- Wartungs- und Instandhaltungspflichten während der Laufzeit.
- Die Zuständigkeit für Schäden, die aus Vorleistungen anderer Gewerke entstehen.
Wie das im Projektablauf zusammenspielt, zeigt unser Beitrag darüber, wie ein Trennwandprojekt von der Planung bis zur Montage abläuft.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Gewährleistung bei Glasarbeiten?
Das BGB spricht von der Verjährung der Mängelansprüche. Nach § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB beträgt sie fünf Jahre bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Nach Nummer 1 sind es vorbehaltlich der Nummer 2 zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Nach Nummer 3 gilt im Übrigen die regelmäßige Verjährungsfrist.
Wann beginnt die Verjährungsfrist bei Glasarbeiten?
Nach § 634a Absatz 2 BGB beginnt die Verjährung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit der Abnahme. In den Fällen der Nummer 3 gilt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Absatz 1 BGB, also der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Was ändert sich, wenn die VOB/B vereinbart ist?
Die VOB/B enthält nach der Fachinformation Bundesbau als DIN 1961 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitet. Sie gilt als Vertragsbedingung, also nur aufgrund einer Vereinbarung, und wird dort auch dem AGB-Recht mit der Privilegierung in § 310 BGB zugeordnet. Die Verjährung der Mängelansprüche regelt § 13 VOB/B. Weil dieser Wortlaut amtlich nicht frei veröffentlicht ist, nennt dieser Beitrag dazu keine Zahl.
Zählt eine Glastrennwand als Bauwerk?
Das BGB definiert den Begriff in § 634a nicht. § 650a Absatz 1 Satz 1 BGB beschreibt den Bauvertrag als Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Nach Absatz 2 ist ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Die Einordnung im Einzelfall gehört vor den Vertragsschluss und ist eine rechtliche Frage.
Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
Die Mängelrechte aus § 634 BGB gelten kraft Gesetzes und verjähren nach § 634a BGB. Eine Garantie wird dagegen freiwillig übernommen, tritt zu den gesetzlichen Rechten hinzu und reicht genau so weit, wie ihr eigener Wortlaut es sagt. Eine Garantiezusage verkürzt die gesetzliche Verjährungsfrist deshalb auch dann nicht, wenn sie kürzer ausfällt als diese Frist.
Was gilt, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde?
Nach § 634a Absatz 3 Satz 1 BGB verjähren die Ansprüche abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und 2 und abweichend von Absatz 2 in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nach Satz 2 tritt die Verjährung im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. Die Fünfjahresfrist beim Bauwerk wird dadurch also nicht unterschritten.
Kontakt & telefonisches Erstgespräch
Wenn du Glasarbeiten für ein Objekt vergibst, gehen wir die vertraglich relevanten Punkte vor der Beauftragung mit dir durch. Dazu gehören die Vertragsform, die Frist, ihr Nachweis und die Schnittstellen zu den angrenzenden Gewerken. Der schnellste Weg dorthin ist unser Kontaktformular. Wir melden uns zum telefonischen Erstgespräch unter +49 841 13807799. Womit wir Räume mit Glas trennen, siehst du bei Glastrennwände von GLAS KÜNZL.
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