Eine absturzsichernde Position nennt zusätzlich vier Dinge: dass die Verglasung absturzsichernd wirkt, die Kategorie nach DIN 18008-4, die Umwehrungshöhe mit ihrer Bezugsebene und den Nachweisweg mit Vorlagetermin. Alles andere beschreibst du wie bei jeder Verglasung. Fehlt eine dieser vier Angaben, kalkulieren die Bieter unterschiedlich, und die Position ist nicht mehr vergleichbar.
Was eine absturzsichernde Position von einer normalen Verglasungsposition unterscheidet
Bei einer normalen Verglasung beschreibst du ein Bauteil. Bei einer absturzsichernden Verglasung beschreibst du eine Schutzfunktion, die auch nach dem Bruch der Scheibe noch wirken muss. Diese Funktion ist ein eigenes Ausschreibungsmerkmal. Aus der Glasdicke und der Einbauhöhe ergibt sie sich nicht; sie muss in der Position benannt sein.
Die allgemeinen Bestandteile bleiben unverändert. Was grundsätzlich in ein Glas-Leistungsverzeichnis gehört — von der Vertragsgrundlage über Toleranzen und Aufmaß bis zu den Montagebedingungen — haben wir dort beschrieben, wo was grundsätzlich ins Leistungsverzeichnis gehört Position für Position steht. Dieser Text ergänzt nur den Teil, den die absturzsichernde Funktion auslöst.
Diese sechs Angaben kommen hinzu:
| Angabe | Wer sie liefert | Was passiert, wenn sie in der Position fehlt |
|---|---|---|
| Absturzsichernde Funktion, ja oder nein | Planung | Die Scheibe wird als normale Verglasung kalkuliert. Aufbau und Halterung fallen zu schwach aus und die Position wird nachträglich geändert. |
| Kategorie nach DIN 18008-4 | Planung | Jeder Bieter setzt die für ihn einfachste Annahme an. Die Angebote sind rechnerisch richtig und trotzdem nicht vergleichbar. |
| Höhe der Umwehrung und ihre Bezugsebene | Planung, Nutzungsangaben vom Bauherrn | Wird auf den Rohboden bezogen statt auf den fertigen Bodenaufbau, fehlt am Ende die Höhe, die das Bauordnungsrecht verlangt. |
| Nachweisweg und Vorlagezeitpunkt | Planung, vorgelegt vom Bieter | Ein Nachweis, der nicht ausgeschrieben ist, wird nicht einkalkuliert und liegt zur Abnahme nicht vor. |
| Glasaufbau als Anforderung statt als Fabrikat | Planung | Entweder ist die Position nicht produktneutral, oder sie lässt einen Aufbau zu, der die Funktion nach dem Bruch nicht mehr erfüllt. |
| Anschluss- und Halterungsart als Folge der Kategorie | Planung, Angaben zum Untergrund vom Bauherrn | Die Last geht über den Anschluss in den Baukörper. Ein unbekannter Untergrund wird zum Nachtrag. |
Die Verankerung selbst und der Weg der Horizontallast bis in die tragende Ebene gehören in die Tragwerksplanung und nicht in diesen Text.
Die Kategorie gehört in den Ausschreibungstext, nicht erst in die Ausführungsplanung
DIN 18008-4 ordnet absturzsichernde Verglasungen den Kategorien A, B und C zu. Die Zuordnung entscheidet über Glasaufbau, Halterung und Nachweisumfang. Sie ist eine Vorgabe der Planung und keine Auslegungsfreiheit des Bieters.
Für die Ausschreibung reicht die Unterscheidung nach der tragenden Rolle des Glases:
- Die Verglasung übernimmt die Umwehrung allein, ohne lastabtragenden Handlauf.
- Die Verglasung ist eine Brüstung mit durchgehendem, lastabtragendem Handlauf. Die Bayerischen Technischen Baubestimmungen bezeichnen diesen Fall als „Glasbrüstungen Typ B nach DIN 18008-4" und knüpfen daran eine eigene Regelung zum Nachweis.
- Die Verglasung facht ein tragendes Geländer aus oder sitzt vorgesetzt vor einer tragenden Konstruktion.
Wie die Normenreihe Verglasungen einordnet, steht im Beitrag zu DIN 18008 und ihren Anforderungen an Verglasungen; die Kategorien und ihre Untergruppen behandelt der Beitrag zur DIN 18008-4 im Detail.
Wenn du die Kategorie im Ausschreibungszeitpunkt nicht sicher zuordnen kannst, beschreibe die Einbausituation vollständig — Absturzkante, Höhe, ob ein lastabtragender Handlauf vorgesehen ist, ob eine tragende Konstruktion daneben steht — und verlange die Zuordnung mit Begründung als Bestandteil des Nachweises. Die Position bleibt damit vergleichbar, ohne dass eine Kategorie festgeschrieben wird, die zur Konstruktion nicht passt.
Welchen Nachweis du verlangst: Bauteilversuch oder Rechnung
Das Deutsche Institut für Bautechnik beschreibt für absturzsichernde Verglasungen zwei erforderliche Nachweise: „ein dynamischer (Pendelschlagversuch bzw. alternativ durch Berechnung) und ein statischer Nachweis (rechnerisch)". Der dynamische Nachweis erfasst den Anprall, der statische die Wind- und Holmlasten. Für den dynamischen Teil hast du also eine echte Wahl, für den statischen nicht.
Diese Wahl gehört in die Position, weil sie Aufwand, Termin und Verwendbarkeit betrifft:
- Rechnerischer Weg. Der Anprall wird rechnerisch geführt. Kein Probekörper, kein Prüfinstitut, kürzere Vorlaufzeit.
- Versuchsweg. Die Tragfähigkeit wird versuchstechnisch ermittelt. Die Bayerischen Technischen Baubestimmungen führen diesen Fall gesondert, als Bauprodukt unter C 3.18 „Vorgefertigte absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit" und als Bauart unter C 4.12, jeweils zu DIN 18008-4:2013-07, Anhang A, D und E. Beide Kapitel betreffen Bauprodukte und Bauarten, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Das ist ein eigener Beschaffungsvorgang mit eigener Vorlaufzeit.
Getrennt davon steht die Resttragfähigkeit, also die Frage, ob die gebrochene Scheibe noch trägt. Hier ist der Versuch ausdrücklich nicht der Regelfall. Die Bayerischen Technischen Baubestimmungen regeln in Anlage A 1.2.7/3 zu DIN 18008-2 unter Nummer 2:
> „An mindestens zwei gegenüberliegenden Rändern durchgehend linienförmig gelagerte Vertikalverglasungen, die den Bedingungen des Abschnitts 4.3 genügen, gelten als ausreichend resttragfähig. Die ausreichende Resttragfähigkeit der Verglasungskonstruktion darf durch Bohrungen und Ausschnitte nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Im Zweifelsfall ist ein Versuch nach Anhang B.1 der DIN 18008-1 durchzuführen. Für Glasbrüstungen Typ B nach DIN 18008-4 und für Verglasungen aus Verbund-Sicherheitsglas mit den Eigenschaften nach DIN 18008-1:2020-05, B.2. sind Resttragfähigkeitsversuche nach Anhang B.1 der DIN 18008-1 nicht erforderlich."
Für die Kalkulation heißt das dreierlei. Die an zwei gegenüberliegenden Rändern durchgehend linienförmig gelagerte Vertikalverglasung gilt unter den dort genannten Bedingungen ohne Weiteres als ausreichend resttragfähig; der Versuch nach Anhang B.1 ist der Weg für den Zweifelsfall. Bohrungen und Ausschnitte dürfen die Resttragfähigkeit nicht unzulässig beeinträchtigen, weshalb das Bohrbild in die Position gehört. Und für Glasbrüstungen Typ B sowie für Verbund-Sicherheitsglas mit den Eigenschaften nach Anhang B.2 sind die Versuche nicht erforderlich.
Zu diesem Anhang B.2 nennt Anlage A 1.2.7/2 zu DIN 18008-1 eine Alternative mit benannten Eigenschaften: eine Einstufung des Verbund-Sicherheitsglases von mindestens 2(B)2 nach DIN EN 12600:2003-04 und eine Zwischenschicht aus PVB-Folie mit einer Reißfestigkeit über 20 N/mm² und einer Bruchdehnung über 250 %, geprüft nach DIN EN ISO 527-3:2003-07 bei 50 mm/min und 23 °C. Bei beschichteten Gläsern muss die Beschichtung auf der von der PVB-Folie abgewandten Seite liegen. Wer diese Eigenschaften in die Position schreibt, beschreibt den Weg, auf dem der Versuch entfällt.
Der Nachweis braucht neben dem Weg einen Termin. Bewährt hat sich die Vorlage vor Fertigungsfreigabe, weil danach jede Änderung eine neue Scheibe bedeutet. Der Normtext selbst ist kostenpflichtig; Grenzwerte und Bemessungsregeln geben wir hier nicht wieder.
Woher die Anforderung kommt und wie du sie im Positionstext referenzierst
Die Pflicht zur Umwehrung stellt das Bauordnungsrecht des Landes auf, in dem das Objekt steht, und nicht die Norm. Für Bayern regelt das Art. 36 der Bayerischen Bauordnung. Nach Absatz 1 Nummer 1 sind Flächen zu umwehren, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen; das gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht. Daneben nennt Absatz 1 Dächer, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, samt Öffnungen und nicht begehbaren Flächen sowie die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen.
Absatz 2 sagt zur Ausführung zwei Dinge. Satz 1: Die Umwehrungen müssen ausreichend hoch und fest sein. Satz 2: Ist mit der Anwesenheit unbeaufsichtigter Kleinkinder auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen, müssen Umwehrungen so ausgebildet werden, dass sie Kleinkindern das Über- oder Durchklettern nicht erleichtern; das gilt nicht innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und innerhalb von Wohnungen.
Ein konkretes Höhenmaß nennt Art. 36 BayBO nicht. Es ergibt sich objektbezogen aus dem Landesrecht und den dort eingeführten Technischen Baubestimmungen und gehört deshalb als Zahl in deine Position. Ob die kleinkindsichere Ausbildung gefordert ist und für welche Bereiche, ist ebenfalls eine Angabe der Planung, weil sie Teilung, Spaltmaße und Fußpunkt bestimmt.
Für die Referenz im Positionstext folgt daraus ein einfaches Muster: das Landesbauordnungsrecht des Objektstandorts als Herkunft der Anforderung, die im jeweiligen Land eingeführte Technische Baubestimmung mit ihrem Ausgabestand als technische Grundlage. In Bayern führen die Bayerischen Technischen Baubestimmungen DIN 18008-4 in der Fassung 2013-07 mit der Anlage A 1.2.7/4. Verweise dabei auf den in deinem Bundesland eingeführten Stand und nicht auf die jeweils neueste Normausgabe. Für die Vergabe zählt der eingeführte Stand.
Ältere Ausschreibungstexte nennen an dieser Stelle häufig Klassenbezeichnungen aus den früheren Technischen Regeln für die Verwendung absturzsichernder Verglasungen. In den Bayerischen Technischen Baubestimmungen in der Ausgabe Februar 2025 kommen diese Regeln nicht mehr vor; eingeführt ist dort die DIN 18008. Übernommene Altklassen laufen daher ins Leere und sollten beim Aktualisieren eines Textbausteins ersetzt werden.
Produktneutral bleiben, ohne die Anforderung zu verwässern
Für öffentliche Auftraggeber schreibt § 31 der Vergabeverordnung die produktneutrale Leistungsbeschreibung vor; die allgemeinen Regeln dazu stehen im Beitrag zum Leistungsverzeichnis. Am absturzsichernden Merkmal lässt sich das direkt vorführen, denn jede Eigenschaft, die du brauchst, lässt sich ohne Systemnamen beschreiben.
Über die Schutzwirkung entscheidet die Eigenschaft, die du forderst. Statt eines Systemnamens beschreibst du:
- die Kategorie nach DIN 18008-4 und die Einbausituation, aus der sie folgt
- die Umwehrungshöhe als Maß über der fertigen Bezugsebene
- den Glasaufbau als Anforderung, einschließlich des Weges, auf dem die Resttragfähigkeit erreicht wird
- die Halterungsart als Prinzip, etwa durchgehend linienförmig geklemmt oder punktförmig gehalten
- die Anforderungen an Bohrungen und Ausschnitte
- den Nachweisweg und den Zeitpunkt seiner Vorlage
Diese Merkmale beschreiben die Leistung vollständig. Ein Bieter kann sie mit unterschiedlichen Systemen erfüllen, und genau das ist der Zweck. Wo eine Bezugnahme auf ein bestimmtes Erzeugnis unvermeidbar ist, verlangt § 31 VgV den Zusatz „oder gleichwertig".
Beispiel für einen Positionstext
Der folgende Mustertext zeigt, wie die sechs Angaben zusammenkommen. Die eckigen Klammern sind objektbezogen zu füllen. Der Text ist ein Beispiel und ersetzt die Fachplanung nicht. Kategorie, Höhenmaß, Glasaufbau und Nachweisweg gehören für jedes Objekt einzeln festgelegt und geprüft.
``` Pos. [Nr.] Absturzsichernde Verglasung, [Kategorie] nach DIN 18008-4
Liefern und Montieren einer absturzsichernden Verglasung als Umwehrung der Absturzkante [Bezeichnung / Achse], Absturzhöhe [x] m.
Ausführung nach DIN 18008-4 in der am Objektstandort als Technische Baubestimmung eingeführten Fassung, in Verbindung mit DIN 18008-1 und DIN 18008-2 in der jeweils eingeführten Fassung.
Kategorie: [A / B / C] nach DIN 18008-4 Einbausituation: [lastabtragender Handlauf ja/nein; tragende Konstruktion daneben ja/nein] Umwehrungshöhe: [x] mm, gemessen ab Oberkante fertiger Bodenaufbau Kleinkindsichere Ausbildung: [gefordert / nicht gefordert], Spaltmaße [x] mm Glasaufbau: Verbund-Sicherheitsglas, Aufbau nach statischem Nachweis; Resttragfähigkeit nachzuweisen über [Weg] Halterung: [durchgehend linienförmig geklemmt / punktförmig gehalten], Anschluss an [Untergrund, Zustand nach Angabe Bauherr] Bohrungen/ Ausschnitte: nach Bohrbild [Anlage]; die Resttragfähigkeit darf dadurch nicht unzulässig beeinträchtigt werden Nachweise: dynamischer Nachweis [Pendelschlagversuch / rechnerisch] und statischer Nachweis (rechnerisch), vorzulegen bis [Termin: vor Fertigungsfreigabe]
Fabrikatangaben sind nicht Vertragsbestandteil. Soweit auf ein bestimmtes Erzeugnis Bezug genommen wird, gilt der Zusatz „oder gleichwertig".
Abrechnung: [Einheit] ```
Wie eine solche Position ausgeführt aussieht, zeigt unser Projekt zur Absturzsicherung mit Punkthaltern an einer Treppe in München.
Häufige Fragen
Was muss in der Ausschreibung stehen, wenn eine Verglasung absturzsichernd ist?
Über die üblichen Angaben hinaus sechs Punkte: dass die Verglasung absturzsichernd wirkt, die Kategorie nach DIN 18008-4, die Umwehrungshöhe mit ihrer Bezugsebene, der Glasaufbau als Anforderung mit dem Weg zur Resttragfähigkeit, die Halterungsart samt Untergrund sowie der Nachweisweg mit Vorlagetermin. Diese Angaben kann kein Bieter erraten, und ohne sie sind Angebote nicht vergleichbar.
Wer legt die Kategorie A, B oder C fest?
Die Planung. Die Kategorie folgt aus der Einbausituation und bestimmt Glasaufbau, Halterung und Nachweisumfang; sie ist damit eine Planungsvorgabe und keine Wahl des Bieters. Ist die Situation im Ausschreibungszeitpunkt noch offen, beschreibst du sie vollständig und verlangst die Zuordnung mit Begründung als Teil des Nachweises.
Muss ich den Pendelschlagversuch im Leistungsverzeichnis fordern?
Nein. Das Deutsche Institut für Bautechnik nennt für den dynamischen Nachweis den Pendelschlagversuch „bzw. alternativ durch Berechnung". Beide Wege sind zulässig, sie unterscheiden sich in Vorlaufzeit und Aufwand. Wird die Tragfähigkeit versuchstechnisch ermittelt, führen die Bayerischen Technischen Baubestimmungen das gesondert als Bauprodukt und Bauart mit allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis. Lege den Weg fest, statt ihn offenzulassen.
Reicht ein Verweis auf DIN 18008-4 im Positionstext?
Nein. Der Verweis benennt die technische Grundlage, aber nicht die objektbezogenen Angaben: Kategorie, Umwehrungshöhe mit Bezugsebene, Glasaufbau, Halterung und Nachweistermin bleiben offen. Ergänze außerdem, dass die am Objektstandort eingeführte Fassung gilt. In Bayern ist das nach den Bayerischen Technischen Baubestimmungen die Ausgabe 2013-07 mit Anlage A 1.2.7/4.
Was ist mit älteren Ausschreibungstexten, die noch TRAV-Klassen nennen?
Die Technischen Regeln für die Verwendung absturzsichernder Verglasungen kommen in den Bayerischen Technischen Baubestimmungen in der Ausgabe Februar 2025 nicht mehr vor; eingeführt ist dort die Normenreihe DIN 18008. Ein Textbaustein mit Altklassen benennt damit keine geltende Anforderung mehr. Ersetze die Klassenbezeichnung durch die Kategorie nach DIN 18008-4 und den eingeführten Ausgabestand.
Wer schuldet den Nachweis — Planung oder ausführender Betrieb?
Das entscheidest du in der Position, und genau deshalb gehört es hinein. Üblich ist, dass die Planung die Anforderung setzt und der ausführende Betrieb den objektbezogenen Nachweis mit dem Angebot oder vor Fertigungsfreigabe vorlegt. Ohne diese Zuordnung wird der Nachweis nicht einkalkuliert, und er fehlt zum Abnahmetermin.
Kontakt und telefonisches Erstgespräch
Wenn du gerade eine Position für eine absturzsichernde Verglasung formulierst, sehen wir sie vor der Vergabe durch und sagen dir, welche Angaben für eine belastbare Kalkulation noch fehlen. Ruf dazu einfach an: Im telefonischen Erstgespräch unter +49 841 13807799 klären wir Kategorie, Umwehrungshöhe und Befestigungssituation, bevor der Text in die Vergabe geht. Alternativ erreichst du uns über das Kontaktformular. Womit wir Absturzkanten sichern, siehst du bei den Absturzsicherungen und Ganzglasgeländern.
GLAS KÜNZL · Moosmüllerweg 13 · 85055 Ingolstadt · +49 841 13807799

