Ratgeber

ASR A1.6: Wann Glasflächen in Arbeitsstätten markiert werden müssen

Ludwig Künzl
AUTORLudwig Künzl
VERÖFFENTLICHT AM12.08.2026
Blick vom Flur auf einen verglasten Besprechungsraum mit schwarz gerahmter Glastür und horizontalen Streifenmarkierungen
Die Streifenbänder sitzen in zwei Höhen, damit die Markierung sowohl im Sicht- als auch im Kniebereich wirkt und sich vor hellem Fensterhintergrund noch abhebt.

Durchsichtige Wände und Türen aus Glas müssen in Arbeitsstätten deutlich gekennzeichnet sein, sobald sie an Arbeitsplätzen oder an Verkehrswegen liegen. Die Pflicht selbst steht im Anhang der Arbeitsstättenverordnung. Die ASR A1.6 beschreibt, wie die Kennzeichnung auszuführen ist und wann zusätzlich bruchsicherer Werkstoff oder eine feste Abschirmung verlangt wird.

Die Pflicht steht in der Arbeitsstättenverordnung

Der verbindliche Satz steht nicht in einer technischen Regel, sondern im Anhang der Arbeitsstättenverordnung. Nummer 1.5 Absatz 3 verlangt für durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände in Arbeitsräumen oder im Bereich von Verkehrswegen, dass sie deutlich gekennzeichnet sind. Derselbe Absatz fordert zusätzlich, dass diese Flächen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so abgeschirmt sind, dass Kontakt und Verletzungen beim Zersplittern vermieden werden.

Für Türen gilt eine eigene Vorgabe. Nach Nummer 1.7 Absatz 2 müssen durchsichtige Türen in Augenhöhe gekennzeichnet sein. Absatz 4 knüpft den Schutz gegen Eindrücken an zwei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen. Die durchsichtige oder lichtdurchlässige Fläche besteht nicht aus bruchsicherem Werkstoff, und es ist zu befürchten, dass sich Beschäftigte beim Zersplittern verletzen können. Trifft nur eine der beiden Bedingungen zu, greift die Vorgabe noch nicht.

Adressat dieser Pflichten ist der Arbeitgeber. Nach § 3a der Arbeitsstättenverordnung muss er die Arbeitsstätte so einrichten und betreiben, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden. Die Norm enthält außerdem eine Vermutungswirkung. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wer abweicht, muss durch andere Maßnahmen gleichwertigen Schutz erreichen. Für die Planung ist das der praktische Hebel, weil die ASR damit den kürzesten Weg zum Nachweis darstellt.

Was die ASR A1.6 ergänzt

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände" stammt aus dem Januar 2012 und wurde zuletzt im GMBl Nr. 9–11 vom 18. März 2022 geändert. Sie konkretisiert die Anforderungen der Verordnung für Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände.

Ihr Abschnitt 4.3 Absatz 1 zu lichtdurchlässigen Wänden bindet die Kennzeichnung an zwei Bedingungen: Die Fläche ist durchsichtig und nicht strukturiert, und sie liegt in der Nähe von Arbeitsplätzen oder im Bereich von Verkehrswegen. Trifft beides zu, wird gekennzeichnet.

Wann eine Glasfläche markiert werden muss

Diese Fälle deckt die Regel im Innenausbau typischerweise ab:

  • Raumhohe Ganzglaswände, die an einen Arbeitsplatz grenzen.
  • Lichtdurchlässige Wände entlang eines Verkehrswegs, etwa in Fluren und Erschließungszonen.
  • Durchsichtige Türen im Verlauf eines Verkehrswegs, gekennzeichnet in Augenhöhe.
  • Pendeltüren aus Glas, die nach Nummer 1.7 Absatz 3 durchsichtig sein müssen oder ein Sichtfenster haben.
  • Klare, unstrukturierte Felder ohne eigenes Erkennungsmerkmal, die im Gegenlicht oder durch Spiegelung optisch verschwinden.
  • Verglasungen in Zonen mit hoher Personenfrequenz, in denen Beschäftigte im Gehen nicht auf die Fläche achten.

Umgekehrt entfällt die Kennzeichnung, wenn die Fläche bereits von sich aus erkennbar ist. Ein durchgehend satiniertes Feld, eine strukturierte Verglasung oder eine Wand mit sichtbarer Rahmung und Sprossenteilung liefert dieses Erkennungsmerkmal selbst.

Wie die Kennzeichnung ausgeführt wird

Die ASR A1.6 lässt mehrere Ausführungen zu: ausreichend große Bildzeichen oder Symbole, eine farbige Tönung oder Klebefolien. Entscheidend ist die Wirkung. Die Markierung muss sich je nach Beleuchtung und Hintergrund gut erkennbar abheben. Genau daran scheitern schwach kontrastierende Lösungen, die vor einer hellen Fassade im Gegenlicht unsichtbar werden.

Die Regel beschreibt die Höhe über die Augenhöhe der Nutzer und nicht über ein festes Zentimetermaß. Verbindliche Maße für eine konkrete Ausführung sind der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen. Wer sicher gehen will, prüft die Erkennbarkeit am Objekt gegen den realen Hintergrund und nicht am Plan.

Für die Dauerhaftigkeit ist die Ausführungsart relevant. Eine im Siebdruck aufgebrachte oder satinierte Markierung sitzt im Glas und bleibt über die Nutzungsdauer stabil. Eine aufgebrachte Folie ist die schnellere Lösung, muss aber im Betrieb kontrolliert und bei Ablösung erneuert werden. Diese Entscheidung gehört in die Ausschreibung und nicht auf die Baustelle.

Kennzeichnung ersetzt keinen Bruchschutz

Beide Anforderungen stehen nebeneinander. Weiter reichende Schutzmaßnahmen verlangt die ASR A1.6 dort, wo trotz Kennzeichnung die Gefährdung bleibt, dass Beschäftigte in die lichtdurchlässige Wandfläche hineinstürzen oder beim Zersplittern verletzt werden. Als Beispiele nennt die Regel den Bereich von Absätzen, Treppen oder Stufen, außerdem Menschengedränge und den Transport von Material. Geeignet ist dann bruchsicherer Werkstoff, also Einscheiben- oder Verbundsicherheitsglas nach den baurechtlichen Bestimmungen. Bei nicht bruchsicherem Werkstoff verlangt die Regel eine feste Abschirmung durch Geländer, Netz oder Gitter. Eine markierte Fläche aus ungeeignetem Glas erfüllt die Vorgabe damit nur zur Hälfte.

Für die Wahl des Aufbaus ist maßgeblich, wie sich Glas im Bruchfall verhält und welche Bemessungsnorm für Glas im Bauwesen gilt. Die ASR A1.6 verweist an dieser Stelle bewusst auf das Baurecht und legt selbst keine Glasaufbauten fest.

Was das für Ausschreibung und Planung bedeutet

Zu klärenWas du festlegstGrundlage
Ist die Fläche kennzeichnungspflichtig?Lage zu Arbeitsplatz und Verkehrsweg, Durchsicht, StrukturArbStättV Anhang Nr. 1.5, ASR A1.6 Abschn. 4.3 Abs. 1
Türen im VerkehrswegKennzeichnung in Augenhöhe, Pendeltür durchsichtig oder mit SichtfensterArbStättV Anhang Nr. 1.7
Art der MarkierungBildzeichen, Tönung, Folie, Siebdruck oder SatinierungASR A1.6 Abschn. 4.3 Abs. 1
KontrastErkennbarkeit gegen realen Hintergrund und BeleuchtungASR A1.6 Abschn. 4.3 Abs. 1
BruchverhaltenESG oder VSG nach baurechtlichen BestimmungenArbStättV Anhang Nr. 1.5 Abs. 3 i. V. m. ASR A1.6 Abschn. 4.3 Abs. 3
Alternative zum BruchschutzGeländer, Netz oder Gitter als feste AbschirmungASR A1.6 Abschn. 4.3 Abs. 2
Zuständigkeit im BetriebAufnahme in die GefährdungsbeurteilungArbSchG § 5

Die letzte Zeile wird im Objektgeschäft am häufigsten übersehen. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz liegt beim Arbeitgeber, nicht beim planenden Büro. Eine Übergabe, die Lage, Ausführung und Kontrastwirkung der Markierungen dokumentiert, erspart dem Nutzer die Rekonstruktion im Nachhinein.

Häufige Fragen

Müssen alle Glasflächen in einem Büro markiert werden?

Nein. Die Kennzeichnungspflicht greift bei durchsichtigen, nicht strukturierten Flächen in der Nähe von Arbeitsplätzen und im Bereich von Verkehrswegen. Eine satinierte oder strukturierte Verglasung ist bereits von sich aus erkennbar und braucht keine zusätzliche Markierung. Maßgeblich ist die konkrete Lage der Fläche im Grundriss, nicht der Glastyp allein.

In welcher Höhe muss die Markierung sitzen?

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt für durchsichtige Türen eine Kennzeichnung in Augenhöhe. Die ASR A1.6 beschreibt die Ausführung über die Erkennbarkeit und bindet sie an die Augenhöhe der Nutzer, ohne ein allgemeines Zentimetermaß vorzugeben. Verbindliche Maße für die gewählte Ausführung sind der aktuellen Fassung der Regel zu entnehmen.

Reicht eine aufgeklebte Folie als Markierung?

Sie ist zulässig. Die ASR A1.6 nennt Klebefolien ausdrücklich neben Bildzeichen, Symbolen und farbiger Tönung. Die Regel bewertet die Ausführung nach ihrer Erkennbarkeit gegen Beleuchtung und Hintergrund. Eine im Siebdruck aufgebrachte oder satinierte Markierung hält im Betrieb länger, weil sie sich nicht ablösen kann.

Wer ist für die Markierung verantwortlich?

Adressat der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber, der die Arbeitsstätte betreibt. Planung und Ausführung entscheiden allerdings darüber, ob er die Anforderung überhaupt erfüllen kann. Deshalb gehört die Markierung in die Ausschreibung und in die Übergabeunterlagen, damit der spätere Nutzer sie in seine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz übernehmen kann.

Gilt die ASR A1.6 auch für Glastüren?

Für Türen greift zunächst Nummer 1.7 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung mit der Kennzeichnung durchsichtiger Türen in Augenhöhe und der Vorgabe, dass Pendeltüren durchsichtig sein müssen oder ein Sichtfenster haben. Die ASR A1.6 behandelt Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände. In der Praxis werden Wand und Tür einer Anlage gemeinsam betrachtet, weil beide im selben Verkehrsweg liegen.

Was passiert, wenn die Markierung fehlt?

Die Kennzeichnungspflicht steht direkt im Anhang der Arbeitsstättenverordnung, in Nummer 1.5 Absatz 3 für lichtdurchlässige Wände und in Nummer 1.7 Absatz 2 für durchsichtige Türen. Fehlt die Markierung an einer betroffenen Fläche, ist die Anforderung der Verordnung selbst nicht erfüllt. Die Vermutungswirkung nach § 3a betrifft einen anderen Fall und greift dann, wenn der Arbeitgeber von der ASR A1.6 abweicht und die gleiche Sicherheit auf anderem Weg erreichen muss. Eine Nachrüstung nach Bezug ist außerdem aufwendiger als die Berücksichtigung in der Ausschreibung.

Kontakt & telefonisches Erstgespräch

Wenn du eine Verglasung in einer Arbeitsstätte planst, klären wir Kennzeichnung, Glasaufbau und Anschlussdetails vor der Ausschreibung. Am schnellsten geht das über unser Kontaktformular. Wir melden uns zum telefonischen Erstgespräch unter +49 841 13807799 und ordnen deine Situation ein, bevor ein Aufmaßtermin überhaupt sinnvoll ist. Womit wir Räume mit Glas trennen, siehst du bei Glastrennwände von GLAS KÜNZL.

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GLAS KÜNZL · Moosmüllerweg 13 · 85055 Ingolstadt · +49 841 13807799 · info@glas-kuenzl.de

Ludwig Künzl
Ludwig Künzl · GLAS KÜNZL

Glas-Spezialist aus Ingolstadt — alles rund um Glas aus einer Hand.

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